die neue Pfändungsfreigrenze
Die Verachtung der Armut im Iserlohner Rathaus
Die neuen Pfändungsfreigrenzen hat das Bundesministerium der Justiz bekannt gegeben.
"Die Pfändungsfreigrenzen sollen sicherstellen, dass der Schuldner auch bei einer Pfändung seines Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann. Bei einem Arbeitseinkommen, das den Grundfreibetrag übersteigt, soll dem Schuldner zudem ein gewisser Teil seines Mehrverdienstes verbleiben. Der pfändungsfreie Betrag erhöht sich, wenn der Schuldner anderen Personen auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat."
5,5 Millionen Sozialleistungsempfänger
"Im Jahr 2023 bezogen durchschnittlich rund 3,9 Millionen erwerbsfähige Personen in Deutschland Bürgergeld (bis 2022 Empfänger von Arbeitslosengeld II), dazu gab es rund 1,57 Millionen nicht erwerbsfähige Empfänger von Bürgergeld (bis 2022 Empfänger von Sozialgeld)."
Empfänger von ALG II und Sozialgeld / Bürgergeld bis 2023
Dazu kommt noch eine Dunkelziffer von ca. 900.000 ? Leistungsberechtigten Rentnern, die aus Scham oder Überforderung mit den Antragsformularen auf dringend benötigte Leistungen verzichten. Sie haben keine Volks.vertreter, nur Volks.treter.
Jeder fünfte Iserlohner gilt als arm. Das sollte im Vornherein bedacht werden, wenn Geldeintreiber auf die Bürger losgelassen werden.
(Das Bild ist wohl auch auf die jahrelange Bedarfsunterdeckung der Regelsätze anwendbar.)
Mehrmals habe ich im Rahmen meiner unbezahlten Beratungstätigkeit mitbekommen mit welchen rüden Methoden leistungsberechtigte Schuldner massivem psychischen Druck ausgesetzt waren.
Unvergesslich bleibt mir wohl ein Haftbefehl einer Richterin Borgers vom Amtsgericht Iserlohn, die am 20.08.2020 einen "Haftbefehl in der Zwangsvollstreckungssache" im Auftrag der Stadt Iserlohn ausstellte wegen einer dem Schuldner unbekannten Forderung in Höhe von 7,00 €. Diese in meinen Augen amtlich getarnte "Schutzgelderpressung" wurde von der Stadt Iserlohn unter der G-Nr. 70 M 821/20 in Auftrag gegeben und durch einen Obergerichtsvollzieher Hardy Hoffmann (Amtsgericht Iserlohn) verfolgt.
Vermutlich "im Namen irgendeines Volkes".
Fachliche Weisungen - Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I - § 54 SGB I - Pfändung
versuchen die Pfändungsmöglichkeiten gegen Leistungsbezieher soweit als möglich zu strecken.
Schutz vor Zwangsvollstreckungen von Sozialleistungen auch ohne P-Konto
Ist die Empfehlung eines sogenannten Pfändungsschutzkontos eine Hilfe oder doch eher eine Form der Stigmatisierung?
Hinterfragt man die höchstrichterliche Rechtsprechung ein wenig, so finden sich recht schnell richtungsweisende Urteile.
"Eine Herabsetzung des Pfändungsfreibetrags würde zu einer Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums führen und gegen das Sozialstaatsprinzip verstoßen."
"Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, sind dem Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt jedenfalls die Regelsätze nach § 28 SGB XII zu belassen. Eine Pfändung kleiner Teilbeträge hieraus kommt nicht in Betracht."
Bundesgerichtshof, VII ZB 111/09, 25. 11.2010
"Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, eine Herabsetzung des Pfändungsfreibetrags nach § 850f Abs. 2 ZPO unter den der Schuldnerin nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zustehenden Betrag komme nicht in Betracht. Denn auch die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus vorsätzlich
begangener unerlaubter Handlung dürfe nicht dazu führen, dass der Schuldner seinen notwendigen Unterhalt nicht mehr bestreiten könne. Soweit der Gesetzgeber bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im engeren Sinne nicht lebensnotwendige Bedürfnisse berücksichtigt habe, sei es nicht Aufgabe der Gerichte, den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers durch eigene Werturteile zu ersetzen."
" Die Regelleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch stellen nach der Wertung des Gesetzgebers das "soziokulturelle" Existenzminimum dar (BTDrucks. 15/1516, S. 56) und sind damit dem notwendigen Lebensunterhalt gleichzusetzen. Demgegenüber muss das durch Art. 14 GG geschützte Interesse des Gläubigers einer aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung erwachsenen Forderung zurücktreten."
Bundesgerichtshof, VII ZB 7/11, 13.10.2011
Offensichtlich ist die Rechtsstelle des Iserlohner Rathauses nicht optimal besetzt. Und auch die angegliederte Vollstreckungsstelle scheint rechtlich unterqualifiziert zu sein. Kontopfändungen und Zwangsvollstreckungen unter das Existenzminimum scheinen an der Tagesordnung zu sein. Banken und Sparkassen vollstrecken ohne Nachfragen rechtswidrig. Solchen Verhalten könnte man möglicherweise mit Veruntreuung von Kundenvermögen um schreiben.
Und wenn mir dann eine "Zahlungsaufforderung und Vollstreckungsankündigung" für Hundesteuer vorgelegt wird für einen Hund, der bereits vor fast fünf Jahren abgemeldet wurde, dann muss Empörung Ausdruck finden.
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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