Strafanträge gegen Behördenmitarbeiter
Die Verachtung der Armut im Iserlohner Rathaus III

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Am 03.04.2023 veröffentlichte Radio MK einen kurzen Beitrag: 
Iserlohn: Gemeinsam gegen Armut.

"Die steigenden Preise für Strom, Gas und Lebensmittel belasten uns alle. Besonders hart trifft die Situation aber die Menschen im Märkischen Kreis, die sowieso schon mit sehr wenig Geld auskommen müssen. Die Stadt Iserlohn möchte darum in diesem Jahr verstärkt soziale Projekte gegen Armut fördern.
Seniorentreffs, Begegnungseinrichtungen und Nachbarschaftsnetzwerke sollen mit rund 630.000 Euro unterstützt werden. Das Geld kommt aus dem landesweiten "Stärkungspakt NRW: gemeinsam gegen Armut". Interessierte Einrichtungen und Initiativen müssen spätestens bis zum 15. Mai einen Antrag bei der Stadt Iserlohn stellen. Mehr Informationen gibt es auf www.iserlohn.de.
Missachtung des soziokulturellen Existenzminimum."

Am 24.03.2023 behauptete eine Mitarbeiterin der Vollstreckungsabteilung der Stadt Iserlohn zwei Pfändungs- und Überweisungsverfügungen in Höhe von 101,80 € und 76,10 €.

Der Widerspruch folgt umgehend.
"Hallo Frau L,
zweimal wagten Sie es zwei Pfändungs- und Überweisungsverfügungen gegen mich zu erwirken.

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ermächtigt Sie weder meine Sozialleistungen zu pfänden, noch die vorliegende Abgabe einer Vermögensauskunft zu missachten.

Die Sparkasse Iserlohn als unselbständiger Befehlsempfänger hat mein Konto rechtswidrig gesperrt und die zurückbehaltene Rate für meinen Energie Versorger nicht ausgekehrt. Damit haben Sie mir nicht nur Unannehmlichkeiten, sondern auch Kosten verursacht, die ich gegen Sie geltend mache.

Ich fordere Sie hiermit auf Ihren Übergriff sofort gegenüber der Sparkasse zurück zu nehmen und die entstandenen Auslagen unverzüglich zu erstatten.

Mit Ihren Unterschriften unter den Verfügungen haften Sie privatrechtlich für Ihre Amtsanmaßung, es sei denn eine Versicherung übernimmt den noch zu beziffernden Schaden.

Bitte teilen Sie mir mit ab wann mein voller Kontozugriff wiederhergestellt ist."

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Fachaufsichtsbeschwerde

Mit einer Fachaufsichtsbeschwerde zur Vollstreckung aus dem soziokulturellen Existenzminimum wurde das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.05.2023 über diese massiven Rechtsverletzungen in Kenntnis gesetzt und um fachaufsichtsrechtliche Weisung angerufen.  Passiert ist bisher nichts.

"Einige Mitarbeiter der Abteilung Vollstreckung maßen sich an über Sonderrechte zu verfügen, die vom Bundesministerium ausgewiesenen Pfändungsfreigrenzen zu ignorieren und selbst das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes ignorieren zu dürfen, um auch solche Sozialgelder die weit unter der Pfändungsfreigrenze liegen zu pfänden und mittels Kontosperrung einzuziehen. Solcher Amtsmissbrauch einer kommunalen Behörde sollte auch strafrechtlich geahndet werden.
Damit stellen die verantwortlichen Sachbearbeiter nach Auffassung des Unterzeichners „minderwertiges Recht“ über das verfassungsrechtlich zu schützende Grundgesetz (höherwertige Recht).
Diese Vorgehensweise auch gerade gegen Sozialleistungsberechtigte ist in der Beratungstätigkeit des Vereins aufRECHT e.V. wiederholt auffällig geworden und muss umgehend abgestellt werden.

Mehrfach hat der Bundesgerichtshof das Existenzminimum als unantastbaren Grundbedarf zur Lebenssicherung geschützt.
"Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, sind dem Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt jedenfalls die Regelsätze nach § 28 SGB XII zu belassen. Eine Pfändung kleiner Teilbeträge hieraus kommt nicht in Betracht."
Bundesgerichtshof, VII ZB 111/09, 25. 11.2010

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Strafantrag gegen drei Mitarbeiter

Die Vorwarnung wurde ignoriert. Die Rechtsverstöße sind nachgewiesen. 

Die Sache hat ein Nachspiel.

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Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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