Keine Rehabilitation, keine Entschädigung, keine Strafverfolgung
Die letzte 100%-Sanktion

http://web.archive.org/web/20220828080923im_/https://media04.lokalkompass.de/article/2022/08/28/7/12443737_L.jpg?1661669878
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Am 26.10.2019 veröffentlichte ich hier im Lokalkompass meinen Artikel
"EINER GEHT NOCH . . .    LSG NRW Urteil erlaubt 100 Prozent Sanktion gegen einen Querulanten"

Dem Artikel beigefügt ist die oben erneut veröffentlichte Gedenktafel auf der zu lesen ist:

"Von 1933 bis 1945 tagte in diesem Gebäude das vom nationalsozialistischen Staat eingesetzte Sondergericht Hannover.

Die dort tätigen Richter wendeten vielfach das Unrecht der NS-Sondergesetze an.
Gegen mehr als 7 500 Verfolgte fällten sie 210 Todesurteile und verhängten hohe Gefängnis- und Zuchthausstrafen.

Richter und Staatsanwälte nutzten das Gesetz und errichteten vor dem Terror des NS-Staates damit eine Fassade der Legalität.

Keiner der Richter und Staatsanwälte ist für sein Handeln zur Rechenschaft gezogen worden.

Wir gedenken der Opfer.

Wir erinnern an den fehlenden Widerstand der Justiz in Hannover.

Wir mahnen zur Wachsamkeit."

Amtsgericht
Landgericht
Staatsanwaltschaft

Das Bundesverfassungsgericht versucht sich in Schadensbegrenzung

Dann am 05.11.2019 endlich urteilte der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts unter Vorsitz des  erklärten Befürworters von Sanktionen im SGB II Stephan Harbarth (Mitglied des Bundesvorstandes der CDU und Mitglied des Deutschen Bundestags von 2009 bis 2018), das  zumindest 60% & 100%-Sanktionen verfassungswidrig seien. 

Kritische Stimmen meinten dazu, dass eine Ächtung der Sanktionen insgesamt ein kaum hinnehmbarer Gesichtsverlust für den Bundesverfassungsgerichtspräsidenten bedeutet hätten.

Keine Rehabilitation, keine Entschädigung, keine Strafverfolgung

Also alles wie damals. Und weiter geht's.


Eine Erinnerung an die Geschwister Scholl und die Weiße Rose

Insgesamt verfasste und verbreitete die Münchner Widerstandsgruppe "Die Weiße Rose" nur sechs regimekritische Flugblätter, die bis heute lesenswert sind. 

In ihrem 4. Flugblatt heißt es mit Blick auf die Zukunft:
"Vergeßt auch nicht die kleinen Schurken dieses Systems, merkt Euch die Namen, auf daß keiner entkomme! Es soll ihnen nicht gelingen, in letzter Minute noch nach diesen Scheußlichkeiten die Fahne zu wechseln und so zu tun, als ob nichts gewesen wäre! "
Flugblatt IV

Nach ihren ungehörten Warnungen hat sich die Zahl der Kriegstoten und Ermordeten mehr als verdoppelt.

Sicher sind die Situationen nicht identisch und es bleibt sicherlich auch eine anhaltende Beobachtung, das "die Geschichte lehrt, dass der Mensch aus der Geschichte nichts lernt",

Die letzte 100%-Sanktion 

Die wahrscheinlich letzte 100%-Sanktion wurde wohl von den Richtern Dr. Martin Kühl, (vorher Vizepräsident des Sozialgerichts Aachen,) und den Richter Dr. Markos Uyanik, Richterin Jutta Redenbach-Grund und Richter Alexander Machon ausgeurteilt.

In der Pressemitteilung des LSG vom 03.09.2019 "ALG II: 100 %-Sanktion trotz BVerfG-Verfahren"
- Solange beim Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen zur Klärung ansteht, scheidet auch eine vorläufige Leistungsgewährung nach § 41a Abs. 7 SGB II aus.

"Essen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem unanfechtbaren Beschluss vom 17.07.2019 entschieden (Az. L 7 AS 987/19).

Das Jobcenter (Antragsgegner) erlegte dem Antragsteller die Verpflichtung auf, sich monatlich fünfmal um eine Arbeitsstelle zu bewerben, seine Eigenbemühungen zu dokumentieren und jeweils zum 3. des Folgemonats nachzuweisen. Er erfüllte diese Verpflichtung nicht. Grundsätzlich sei er der Auffassung, sich nicht um eine Arbeitsstelle bemühen zu müssen, da er das Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland ablehne. Der Antragsgegner minderte daraufhin seinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für drei Monate um 100 % und hob die vorangegangene Bewilligung insoweit auf. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung desselben.

Die gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Aachen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Das LSG hat festgestellt, dass nach der maßgebenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides gesprochen habe."

Inzwischen konnten die vorgelagerten Beschlüsse des Sozialgericht Aachen eingesehen werden. 
Die Ausgangsverfahren sind vom Kreis Düren -job-com- eingeleitet worden.

Sozialgericht Aachen, S 4 AS 454/19 ER,   Beschluss vom 11.06.2019, Richter am Sozialgericht Dr. Dammers

Sozialgericht Aachen, S 25 AS 155/19 ER, Beschluss vom 06.03.2019, Richterin am Sozialgericht Dr. Mohren

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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