BfDI
Datenschutz im Jobcenter
"Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) ist für die datenschutzrechtliche Aufsicht über die als gemeinsame Einrichtungen (gE) der Bundesagentur für Arbeit (BA) und eines kommunalen Trägers (z. B. einer Stadt) geführten Jobcenter zuständig.
Ob ein Jobcenter eine solche gemeinsame Einrichtung ist, erkennen Sie am einfachsten an der E-Mail-Adresse, in der die beiden Buchstaben „ge“ für „gemeinsame Einrichtung“ stehen, also z. B. jobcenter-xxx@jobcenter-ge.de."
Welche Rechte habe ich?
Zur Gewährleistung des Schutzes Ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten stehen Ihnen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen u. a. folgende Betroffenen-Rechte
gegenüber dem Jobcenter zu:
→ das Recht auf Auskunft,
→ das Recht auf Berichtigung,
→ das Recht auf Löschung,
→ das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
→ das Recht auf Widerspruch.
Datenschutz im Jobcenter (1/2024)
Rundschreiben an die Geschäftsführungen der Jobcenter
"Der BfDI versendet in regelmäßigen Abständen Rundschreiben an die gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) mit aktuellen Informationen für diesen Bereich. Die Rundschreiben werden sowohl an die Geschäftsführer der Jobcenter als auch an die behördlichen Datenschutzbeauftragten versandt. Die inhaltlich Schwerpunkte der jeweiligen Ausgaben sind identisch, die Inhalte unterscheiden sich aber im Detail."
Bisher wurden 11 Rundschreiben erlassen.
An die Geschäftsführungen der Jobcenter
Vereinfachter Zugang zu Sozialleistungen
Im SGB I ist der vereinfachte Zugang zu allen Sozialleistungen verpflichtend geregelt.
§ 17 Ausführung der Sozialleistungen
(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2. die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3. der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4. ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.
Jetzt kommt . . .
Jobcenter Digital
Nach der Einschränkung der telefonischen Erreichbarkeit der Mitarbeiter, folgt nun die Verweigerung der Mail-Kontakte.
Anstelle einer Erleichterung des Kundenkontakts wird den Leistungsberechtigten eine neue Hürde zugemutet. Verschiedene Handbücher zu Jobcenter Digital sind zwischen 16 bis 62 Seiten dick.
Und auch das Vorhandensein von Smartphones ist keineswegs sichergestellt.
Vereinfachter Zugang geht anders.
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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