Bundesverfassungsgericht: Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

In der Pressemitteilung Nr. 76/2014 vom 9. September 2014 teilte das Bundesverfassungsgericht zum Beschluss vom 23. Juli 2014 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 am 09.09.2014 mit:

„Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches sind derzeit noch verfassungsgemäß. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich
für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, werden im Ergebnis nicht verfehlt. Insgesamt ist die vom Gesetzgeber festgelegte Höhe der existenzsichernden Leistungen tragfähig begründbar. Soweit die tatsächliche Deckung existenzieller Bedarfe in Einzelpunkten zweifelhaft ist, hat der Gesetzgeber eine tragfähige Bemessung der Regelbedarfe bei ihrer anstehenden Neuermittlung auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 sicherzustellen.“

Pressemitteilung 76/2014

Der Volltext des 34seitigen Urteils 1 BvL 10/12 weist jedoch erhebliche Schwächen auf und lässt stellenweise schwerwiegende Realitätsnähe vermissen. Zu Unrecht setzt das Bundesverfassungsgericht z.B. mehrmals voraus, dass die gesetzlichen Vorgaben in der Alltagspraxis der Jobcenter auch tatsächlichen umgesetzt werden. Das aber ist nachweislich nicht wahr.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20140723_1bvl001012.html

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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