Existenzminimum
Bürgergeld-Regelsätze verfassungswidrig zu niedrig bemessen

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Die 12. Kammer des SG Karlsruhe ist zu der Überzeugung gekommen, dass die Bürgergeld-Regelsätze in den Jahren 2021/2022 (Corona-Pandemie) verfassungswidrig zu niedrig bemessen waren:

Gesetzgeber hat seine verfassungskräftige Pflicht zum Grundrechtsschutz verletzt
Das menschenwürdige Existenzminimum war für Bürgergeldempfänger in 2021/2022 nicht gewährleistet, so das Gericht.

Denn das Grundrecht auf Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG ist in den Jahren 2021 und 2022 nicht verfassungskonform gewährleistet und der allgemeine Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt worden."

"Die Regelleistungen bei Hartz IV (heutiges Bürgergeld) waren 2021/2022 für alle Bürgergeldempfänger zu niedrig. Das menschenwürdige Existenzminimum war demnach nicht gewährleistet.

Der § 73 SGB II ist voraussichtlich verfassungswidrig, denn in den Jahren 2021/2022 war das menschenwürdige Existenzminimum für Bürgergeldempfänger nicht gewährleistet. So aktuell verkündet von der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe mit heutigem Tage (SG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2024 – Az: S 12 AS 2069/22 –)"
Paukenschlag: Bürgergeld-Regelsätze waren verfassungswidrig zu niedrig bemessen

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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