Urteile erwartet
Bürgergeld-Regelsätze verfassungswidrig zu gering – Widerspruch einlegen

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Die Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe für Bezieher von Bürgergeld nach dem SGB II und Sozialhilfe nach dem SGB XII wird seit geraumer Zeit immer wieder kontrovers diskutiert. Sozialverbände, Gewerkschaften und Juristen argumentieren, dass die Regelsätze nicht mehr den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen und damit unzureichend sind. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen prüft nun in zwei Verfahren, ob die damaligen Hartz-IV-Regelsätze angemessen bemessen waren und ob die Regelleistungen heute richtig berechnet wurden. Leistungsbeziehenden wird empfohlen gegen den Bescheid des Jobcenters oder Sozialamt Widerspruch einzulegen.

Bürgergeld-Regelsätze verfassungswidrig zu gering

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Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker vertritt die Position, dass sich die offensichtliche Unterdeckung der Regelbedarfe bereits aus der Inflationsrate für das Jahr 2021 ableiten lässt, die bei 3,1 % liegt.

Allein für die Monate März 2022 betrug die Inflation 7,3 % gegenüber März 2021, April 2022 betrug sie 7,4 % gegenüber April 2021, Mai 2022 betrug sie 7,9 % gegenüber Mai 2021, Juni 2022 betrug sie 7,6 % gegenüber Juni 2021, Juli 2022 betrug sie 7,5 % gegenüber Juli 2021, August 2022 betrug sie 7, 9 % gegenüber August 2021, im September 2022 waren es 10,00 % gegenüber September 2021, im Oktober 2022 waren es 10,4 % gegenüber Oktober 2021, im November 2022 waren es 10,00 % gegenüber November 2021, im Dezember 2022 waren es 8,6 % gegenüber Dezember 2021 und im Januar 2023 waren es 8,7 % gegenüber Januar 2022.

Auch der drastische Anstieg der Energiepreise um 22,5 % für private Haushalte verdeutlicht den offensichtlich unzureichenden Regelbedarf der Bürger sowie die hohe Inflationsrate von 7,9 % im Jahr 2022. Das würde bedeuten, dass die Regelleistungen entsprechend zu gering bemessen waren, da die zum Teil starken Preissteigerungen nicht beachtet wurden.

Mit Hinweis auf die anhängigen Verfahren vor dem LSG NRW mit den Aktenzeichen L 12 AS 668/23 und L 12 AS 741/23 empfielt der Anwalt, gegen die Bewilligungsbescheide des Jobcenters bzw. des Grundsicherungsträgers Widerspruch einzulegen und die laufenden Widerspruchsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der beiden Verfahren ruhen zu lassen. Diese Vorgehensweise wurde bereits in einigen Fällen praktiziert.

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Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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