Sozialleistungsbetrug durch Jobcenter?
BSG bestätigt und präzisiert Anspruch auf Verzinsung bei Nachzahlung von Sozialleistungen
„Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Verzinsung eines Nachzahlungsanspruchs.“
So formulierte das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 04.12. 2019 in der Entscheidung L 2 SO 2656/19 das Kernthema aus.
„Die Klage wurde von einer erwerbsgeminderten Rentnerin aus dem Rhein-Neckar-Kreis eingelegt, die von August 2015 bis Juli 2016 auf die Grundsicherung im Alter angewiesen war. Der Kreis bezahlte jedoch nur einen Teil der Kosten für die Unterkunft. Nachdem ein entsprechender Bescheid Bestandskraft erlangt hatte,
beantragte die Rentnerin eine Überprüfung.“
BSG Kassel bestätigt Verzinsung der Nachzahlung von Sozialhilfe
Der 8. Senat des BSG hob das Urteil am 03.07.2020 auf und bestätigte den Anspruch der Klageführerin auf höhere Zinszahlungen.
„Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzinsung der Nachzahlung.
Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit zu verzinsen. Fällig werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen. Sie entstehen, sobald die im Gesetz bestimmten materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.“
Terminsbericht des BSG vom 03.07.2020
Was ist unter verspäteter Zahlung von Sozialleistungen zu verstehen
Zinsansprüche entstehen erst nach einer 6-Monats-Frist wenn alle für die Bescheidbearbeitung erforderlichen Belege vorlagen.
Da die Prozessdauer bei den Sozialgerichten oft drei Jahre dauert, entsteht regelmäßig ein Zinsanspruch, sobald ein Nachzahlungsanspruch durch das Gericht festgestellt wird.
Damit wären alle Nachzahlungsbeträge bei Sanktionen mit vier Prozent zu verzinsen. Nach der Entscheidung des BSG beginnt der Zinsanspruch jeweils ab dem Monat der rechtswidrigen Leistungskürzung minus 6 Monate.
Zinsanspüche entstehen dann auch wie - im Ausgangsverfahren - bei rechtswidrigen Leistungskürzungen bei der Miete. Der Märkische Kreis hatte zu keiner Zeit über ein gerichtlich überprüftes schlüssiges Konzept verfügt.
Aber in unserem Sozialrecht kann nur derjenige dauerhaft seine Rechtsansprüche sichern, der gegen jeden einzelnen Bescheid Klage einreichen lässt. Alle anderen bleiben dauerhaft betrogen.
Die Liste der Zinsanspruch-Berechtigten ist lang.
Leistungszugang
Die gesetzliche Grundlage ist im § 44 SGB I begründet. Das SGB I wurde im Bundesgesetzblatt vom 11. Dezember 1975 eingeführt, also lange vor dem ALG II.
Das gleiche Sozialgesetzbuch regelt in den Paragrafen 13-17 die Bringschuld der Behördenmitarbeiter wie
§ 13 Aufklärung
§ 14 Beratung
§ 15 Auskunft
§ 16 Antragstellung
§ 17 Ausführung der Sozialleistungen,
so dass 1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
Auf Nachfrage beim Jobcenter Märkischer Kreis wurde das Vorhandensein von Schulungsmaterial, hausinternen Weisungen und sogar die Kenntnis von BA-Weisungen zum Umgang mit dem § 44 SGB I verneint.
Allerdings hat die Bundesagentur für Arbeit bereits unter dem Datum 11.01.2017 in der Wissensdatenbank SGB II Verzinsung von Geldleistungen nach § 44 SGB I als Handlungsdirektive veröffentlicht:
„Nach § 44 SGB I sind Ansprüche auf einmalige und laufende Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v. H. von Amts wegen zu verzinsen, sofern alle Voraussetzungen hierfür vorliegen.“
Ein eigener Antrag ist demnach nicht erforderlich. Auch eine Verjährungsfrist für Zinsforderungen ist nicht genannt.
Bei dieser offenkundigen Rechtslage und der Bringschuld der Sozialbehörden ist es ein Skandal, wenn geltendes Recht vorsätzlich gebeugt wird. Die Konsequenzen für die Betroffenen sind empfindliche Vermögenschädigungen. Ich nenne dies bandenmäßigen Betrug.
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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