BVerwG-Entscheidung
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls
Die Zwangsabgabe an die GEZ-Nachfolgeorganisation ist weder eine Steuer, noch eine Gebühr oder Bezahlung für eine Vertragsleistung. Der "Inkasso-Service" dieser privaten Organisation ist gefürchtet.
Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache erneut entschieden.
"Die Absolventin eines Zweitstudiums, die keine Berufsausbildungsförderung und deshalb auch keine anderen Sozialleistungen erhält, ist von der Entrichtung des Rundfunkbeitrags wegen eines besonderen Härtefalls zu befreien, wenn ihr nach Abzug der Wohnkosten ein Einkommen zur Verfügung steht, das in seiner Höhe mit demjenigen Einkommen der Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB XII vergleichbar ist, und kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden."
Pressemitteilung vom 01.11.2019
§4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sieht sowohl Ermäßigungen als auch Befreiungen von der Beitragspflicht vor. Im Ausgangsverfahren stellte die Klägerin darauf ab, da Ihr Einkommen wegen einem nicht förderfähigem Zweitstudium unter dem ALG II Regelsatz lag.
Das Gericht wies die Klage ab. In der Unterschreitung des Existenzminimums sah das VG Arnsberg keinen Grund der Ermäßigung stattzugeben.
"Nach der Überzeugung des Gerichts liegt somit kein vertretbarer Grund vor, die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht aus sozialen Gründen zu befreien, obwohl sie wegen Nichterfüllung der speziellen Voraussetzungen von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und kraft Gesetzes von
allgemeinen Sozialleistungen ausgeschlossen ist."
BVerwG 6 C 10.18 - Urteil vom 30. Oktober 2019
Vorinstanzen:
VGH München, 7 BV 17.770 - Urteil vom 28. Februar 2018
VG Ansbach, AN 6 K 15.02442 - Urteil vom 02. Februar 2017 (aufgehoben)
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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