Wir können's nicht - ihr müsst es wissen
Auskunfts- und Beratungspflichten der Sozialbehörden nach dem SGB I

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Die Textbausteine der Jobcenter sind für juristisch nicht geschulte Leistungsberechtigte kaum verständlich. Viele Formulierungen wirken aggressiv, außerdem enthalten Bescheide oftmals Rechtsfehler, die als rechtsverbindlich vorgegaukelt werden. Da wird blindes Vertrauen zur teuren Naivität.

Ich will dies an einem älteren Sanktionsbescheid aufzeigen.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
hier: Wegfall des Arbeitslosengeldes II gemäß § 31 SGB II

Sehr geehrter Herr XXX,
da Sie wiederholt Ihren Pflichten nicht nachgekommen sind (vorangegangene Pflichtverletzung am 21. April 2009), entfällt der ihnen zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. September 2010 vollständig.
Im Einzelnen sind von der Absenkung betroffen:
- die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 20 SGB II)
- die Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II)
Begründung:
Sie haben trotz Belehrung über die Rechtsfolgen Ihre in der Eingliederungsvereinbarung vom 11. Mai 2010 festgelegten Pflichten nicht umfassend erfüllt, da Sie Ihre Eigenbemühungen nicht ausreichend nachgewiesen haben.

Sanktionsbescheid

Der Sanktionsbescheid war rechtswidrig und hielt einer gerichtlichen Überprüfung nicht Stand. Aber die Entscheidung des Sachbearbeiters hatte die leistungsberechtigte Person  für drei Monate ohne jede Leistung gelassen. Mich erinnert solch gewissenloses Obrigkeitsdenken immer an das Milgram-Experiment.

"Der Sachbearbeiter der ARGE Märkischer Kreis sagte später in der Verhandlung  als Zeuge sinngemäß aus, dass er zwar hausintern zu Sanktionierungen gedrängt wurde, von der ARGE MK jedoch keine hinreichende Unterstützung für sich selbst erfahren hätte. Er arbeite inzwischen nicht mehr bei der ARGE und leide seit der Zeit dort unter Schlafstörungen und Angstzuständen. - Vielleicht nennt man das "schlechtes Gewissen"? Für wie viele 100%-Sanktionen der Mann verantwortlich zeichnet, ist derzeit noch nicht bekannt."
klage023  

Nach nahezu 15 Jahren Sanktionsschikanen hat sogar der langjährige Sanktionsbefürworter Stephan Harbarth in seiner neuen Funktion als Präsident des Bundesverfassungsgerichts Sanktionen über 30% als verfassungswidrig erklären müssen. Eine weiterführende Verurteilung hätte wohl zu viel Gesichtsverlust bedeutet.

Wer nicht leichtfertig zum Opfer werden will, der muss seine Rechte kennen. (Oder einen guten Rechtsanwalt)

Wichtige Gesetzliche Grundlagen

§ 15 Auskunft SGB I
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

§ 16 Antragstellung
(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

§ 17 Ausführung der Sozialleistungen
(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2. die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3. der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und 4. ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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