Sozialleistungsbetrug durch Jobcenter
Auskunfts- und Beratungspflicht der Behörden
"Immer wieder berichten Sozialberatungsstellen darüber, dass ihre Klienten von den Sozialleistungsträgern weggeschickt werden, dort Unterlagen angeblich nicht angekommen sind und Anträge auf Leistungen ohne Begründung mündlich abgelehnt werden.
Viele ratsuchende Menschen wissen gar nicht, dass fast alle Sozialleistungsträger mit ihren Verbänden und Beratungsstellen sowie die Anbieter von sozialen Leistungen auch eine Auskunfts- und Beratungspflicht haben. Wenn ihre Anfrage schroff abgewiesen wird, fühlen sie sich noch mehr als Bittsteller, entwickeln eine ohnmächtige Wut oder resignieren völlig. Sie werden dann leichte Beute von windigen „Sozialberatern“, die meistens die Problemlage noch verschärfen."
Über die konkrete Lebenssituation armer Menschen in der Großstadt – Wenn die Auskunfts- und Beratungspflicht der Behörden entfällt und Scharlatane die Beratung übernehmen
Der Artikel weist im weiteren auf ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den Anforderungen an die Beratungspflicht von Sozialhilfeträgern vom 02.08.2018 hin (III ZR 466/16)
Der BGH stellte fest:
„Im Sozialrecht bestehen für die Sozialleistungsträger besondere Beratungs- und
Betreuungspflichten. Eine umfassende Beratung des Versicherten ist die Grundlage für das Funktionieren des immer komplizierter werdenden sozialen Leistungssystems. Im Vordergrund steht dabei nicht mehr nur die Beantwortung von Fragen oder Bitten um Beratung, sondern die verständnisvolle Förderung des Versicherten, das heißt die aufmerksame Prüfung durch den
Sachbearbeiter, ob Anlass besteht, den Versicherten auch von Amts wegen auf Gestaltungsmöglichkeiten oder Nachteile hinzuweisen, die sich mit seinem Anliegen verbinden; denn schon gezielte Fragen setzen Sachkunde voraus, über die der Versicherte oft nicht verfügt. Die Kompliziertheit des Sozialrechts liegt gerade in der Verzahnung seiner Sicherungsformen bei den verschiedenen versicherten Risiken, aber auch in der Verknüpfung mit anderen Sicherungssystemen. Die Beratungspflicht ist deshalb nicht auf die Normen beschränkt, die der betreffende hat“
Qualitätssicherung in Jobcentern
Widerspruchstellen müssten unabhängig sein, sind die aber meist nicht. Finanziell abhängige Angestellte sind also "käuflich". Das zeigt sich für gewöhnlich in der Arbeitsqualität und im "Rechtsverständnis".
(Symbolbild für eine 40%ige Erfolgs-(Ausschussquote) beim Klagen vor dem Sozialgericht)
Inzwischen sind beim Jobcenter Märkischer Kreis Beispiele von "Betrug durch Unterlassen" oder auch Falschberatung mit der Absicht der Vermögensschädigung auffällig geworden, die unstreitig rechtswidrig sind. Und während das zu haben lautstark leugnet, zeigt sich eine nachweisbare Übereinstimmung der Mitarbeiter der Widerspruchstelle bei mehreren Gesetzesverletzungen.
Die Staatsanwaltschaft ist informiert, allerdings ermittelt die bevorzugt gegen Leistungsberechtigte.
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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