Sind die Mieten für Leistungsberechtigte zu teuer?
Aufforderungen zur Kostensenkung
"Bürgergeld aber auch Sozialhilfe Beziehende erhalten derzeit in Mengen sogenannte Aufforderungen zur Kostensenkung. Das liegt daran, dass die Karenzregelungen auslaufen, die seit März 2020 wegen der Pandemie und seit 2023 wegen des Bürgergeldes galten.
Wie die Kostensenkung konkret abläuft, dafür gibt es kaum Regeln im SGB II (Bürgergeld). Das Bundessozialgericht forumulierte allerdings Minimalstandards die die Jobcenter einhalten müssen und den Punkt, an dem Gerichte es zu klären haben.
Trotzdem bleibt den Jobcenter ein großer Spielraum, nach eigenem Ermessen zu entscheiden."
Bürgergeld: Jobcenter versenden aktuell massenhaft Aufforderungsschreiben
Sonderfall Märkischer Kreis
Jahrelang hatte das Jobcenter Märkischer Kreis Leistungsberechtigte über deren Rechtansprüche getäuscht und ihnen angeblich gesetzeskonforme Mietobergrenzen vorgegauckelt.
Für diese "professionelle Irreführung" bemühte der Kreis die Hamburger Firma Analyse & Konzepte um in mehreren - ich nenne sie "Gefälligkeitsgutachten" - Mietobergrenzen zu kürzen und so Kosten der Unterkunft auf Leistungsberechtigte abzuwälzen.
Diese Strategie war auch vordergründig sehr "erfolgreich". In den Jahren 2015-2023 hatte die Statistik der Bundesagentur für Arbeit dokumentiert, dass bei der Erfassung der Wohnkosten eine große Kluft bestand zwischen "anerkannten" Kosten der Unterkunft und "tatsächlichen".
Bei der Wohnkostenübernahme im Märkischer Kreis wurden jeden Monat 180.000 bis 200.000 € auf Leistungsberechtigte als "Eigenanteil" abgewiesen.,
Die Durchsicht der Statistiken zeigen auf wie der Märkische Kreis viele Hunderttausend Euro auf die Leistungsberechtigten abgewälzt hat.
2016 - 2.507.216,33 €
2017 - 2.331.027,86 €
2018 - 2.497.033,25 €
2019 - 2.662.892,89 €
2020 - 1.361.434.97 €
2021 - 1.994.875,76 €
2022 - 1.777.678,84 €
2023 - 1.219.602,32 € (Jan-Juli)
Die vorgenannten 16.351.762,22 € sind differenziert aufzuschlüsseln. Zumindest ein Bruchteil der vorenthaltenen Kosten der Unterkunft dürften rechtskonform zurückbehalten worden sein. Der andere Teil wurde gesetzwidrig vorenthalten.
Nachvollziehbare Veränderungen entstehen immer bei Familienzuwachs, Trennungen, Versterben aber auch wenn erwachsene Kinder ausziehen.
Allerdings ist nachgewiesen, dass viele Tausend Mietsenkungsaufforderungen zu konkreten Leistungskürzungen geführt hatten . . .
Das Konzept ist nicht schlüssig.
Nach einem jahrelange Rechtsstreit, Nachbesserungsversuchen und medienwirksamen Fake-News von Kreis und Jobcenter entschied das LSG NRW, L 6 AS 120/17, 23.06.2022 endlich, das das streitgegenständliche Konzept aus 2013 den Anforderungen des Bundessozialgerichts nich gerecht wird und nicht angewendet werden darf.
"5. Zur Herstellung der Spruchreife legt der Senat in Ermangelung eines qualifizierten Mietspiegels die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft begrenzt durch die Werte nach der Tabelle gemäß § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung plus Sicherheitszuschlag i.H.v. 10 % zugrunde (vgl. zu diesem Vorgehen BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18, juris Rn. 30 m.w.N.). "
Die Tabelle aus 2023 zeigt beispielhaft wie gravierend die Auswirkungen für Leistungsberechtigte sind.
Die Täuschung der Betroffenen geht weiter
Ein Zitat aus einer "Anhörung zur Angemessenhelt der Kosten der Unterkunft gem. § 22 des Zweiten Buches - SGB II" lautet.
Bevor Sie eine neue Wohnung mieten, bitte ich Sie, das Mietangebot zur Prüfung Ihrer Integrationsfachkraft vorzulegen. Mietkaution, Genossenschaftsanteile und Umzugskosten darf ich nur übemehmen, wenn ich diese vorher zugesichert habe.
Das bedeutet im Klartext, sie sollen die Person um Zustimmung zum Umzug bitten, die von der Geschäftsführung angewiesen wurde, sie über die wirkliche Rechtslage zu belügen.
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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