LSG Hessen, 23.02.2024, L 9 AS 138/19
Angemessene Wohnkosten müssen Wohnungsmarkt repräsentativ abbilden

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Am 23.02.2024 beendete das Hessische Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 9 AS 138/19 einen seit  2014 schwelenden Rechtsstreit um rechtskonforme Mietobergrenzen beim Jobcenter Gießen. Der Zeitraum der Klage war von Januar bis Mai 2014!

Seit benahe zehn Jahren gaukelte das Jobcenter Gießen gesetzeskonforme Mietobergrenzen vor, Mehrere "Gefälligkeitsgutachten" der Firma Analyse & Konzepte dienten dabei als Alibi.

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"Von Bürgergeld Bedürftigen wird erwartet, bei der Wohnungssuche nach jedem noch so kleinen Strohhalm zu greifen. Sie müssen den gesamten Wohnungsmarkt in die Suche einbeziehen. Geht es indes um die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU), machen es sich Jobcenter gerne leicht. Statt den Markt repräsentativ zu sondieren, wird teils nur auf die Daten weniger institutioneller Vermieter zurückgegriffen. Ein solches Konzept ist laut Urteil des hessischen Landessozialgerichts jedoch nicht schlüssig und daher unwirksam."
Angemessene Wohnkosten müssen Wohnungsmarkt repräsentativ abbilden

"Leitsatz
Ein vom Leistungsträger zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten erstelltes Konzept ist unschlüssig, wenn die hierfür verwendeten Daten nicht repräsentativ für den zu beurteilenden Wohnungsmarkt sind.
Die Repräsentativität der Daten ist nicht gegeben, wenn sie die Vermieterstruktur des Vergleichsraums nicht hinreichend wiedergeben. Die Stichprobenauswertung muss insbesondere die unterschiedlichen Vermietergruppen entsprechend ihres Anteils am Wohnungsmarkt enthalten oder eine entsprechende Gewichtung der vorhandenen Daten vornehmen.
Sofern im Rahmen der Datenauswertung eine Gewichtung vorgenommen wurde, muss diese im Konzept transparent und nachvollziehbar offen gelegt werden."

LSG Hessen, 23.02.2024, L 9 AS 138/19

Bereits in der  Vorinstanz waren höhere Wohnkosten zugesprochen worden.
SG Gießen, 27.01.2016 - S 25 AS 225/14 
"Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung ihrer Wohnung. Nach § 22 J1\bs. 1 Satz 1 SGB " werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Der Bedarf der Klägerin ist mit 465,60 € zwar unangemessen, da er die durch den Beklagten richtig ermittelte Angemessenheitsgrenze von 363,37 € überschreitet, doch fehlt es an der notwendigen konkreten Unangemessenheit, da die Klägerin ausreichende Suchbemühungen vorgenommen hat und der Beklagte den Nachweis einer ausmichenden Anzahl von freien Wohnungen innerhalb der Angemessenheitsgrenze nicht geführt hat."

Bereits am 09.04.2024 veröffentlichte ich einen Beitrag mit dem Titel:  
Nicht ein Konzept zur Ermittlung der Kosten der Unterkunft für den Landkreis Gießen war schlüssig in dem ich über meine Recherchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz berichtete. 
Das angefragte Jobcenter Gießen versuchte damals zunächst meine Anfrage abzuwehren. Nach der Einschaltung des Bundesdatenschutzbeauftragten wurden mir allerdings drei Konzepte übersandt und angefragte Aktenzeichen mitgeteilt.

Fake-News im Märkischen Kreis

Auch der Märkische Kreis gauckelt den Leistungsberechtigten seit Januar 2024 erneut Mietobergrenzen vor, die vor Gericht keinen Bestand haben werden.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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