Wohnen ist ein Grundrecht
Anforderungen an ein schlüssiges Konzept
In einem neuen Artikel unter anwalt.de wendet sich RA Lars-Schulte Bräucker erneut an seine Leserschaft und und verweist eindringlich auf die verschärfte Wohnmarktsituation auch im Märkischen Kreis.
Er schreibt:
"Ein schlüssiges Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (vergleiche BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 18/09 R – juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R – juris). Der Grundsicherungsträger muss dabei nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel im Sinne der §§ 558c, 558b BGB abstellen, sondern entscheidend ist vielmehr, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein „ange-messenes Maß“ hinreichend nachvollziehbar ist (BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 18/09 R – juris Rn. 18)"
Anforderungen an ein Konzept-BSG vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 18/09 R, Folgen aus dem aktuellen Zensus 2022
Seit Ende 2023 versendet das Jobcenter Märkischer Kreis wieder zahlreiche Aufforderungen an Leistungsbezieher, ihre Kosten der Unterkunft zu senken und gibt vor aktuelle Mietobergrenzen benennen zu können.
Vorsorglich verweist man nicht mehr auf ein angeblich schlüssiges Konzept, sondern schreibt von "Wohnungen, die nach den Richtlinien des Märkischen Kreises angemessen ist".
Mit einem vernichtenden Urteil hatte das LSG NRW, L 6 AS 120/17 vom 23.06.2022 die ersten "Konzept-Entwürfe" als nicht schlüssig verworfen und verpflichtend höhere Mietzahlungen angeordnet.
Alle Konzepte hatte die Kommunalpolitik für angemessen angesehen. Das war jedoch falsch.
Es ist der unbestreitbare Verdienst der Arbeit von RA Lars Schulte-Bräucker, dass die Konzepte zu den Kosten der Unterkunft im Märkischen Kreis nach Jahren endlich ausgehebelt wurden.
Wie weit zeitnah anzumietende Sozialwohnungen vorgehalten sind, haben die Behörden zu belegen.
Die jahrelange Verzögerung der Konzept-Prüfung hatte dazu geführt, dass lediglich diejenigen Personen Nachzahlungen erhielten, bzw. noch erhalten werden, die zeitnah gegen jeden Bescheid - vorsorglich - Rechtsmittel eingelegt hatten und die Klagen hatten ruhend stellen lassen.
Jeder, der über Jahre naiv darauf vertraut hatte, den Jobcenter-Mitarbeitern zu glauben, kann heute gern nachrechnen, um wie viel Geld er durch Irreführung betrogen wurde.
Aktuell gilt für den Märkischen Kreis, dass KEIN Konzept rechtskräftig schlüssig ist.
Ich kann nur jedem raten der auch nur wenige Euro aus seiner Regelleistung zur Miete beisteuert, gegen jeden Bescheid mit Widerspruch und Klage vorzugehen.
Nur wenn das Jobcenter - soweit es möglich ist - die vollen Kosten der Unterkunft übernimmt, bleiben auch Folgekosten für Neben- und Heizkosten abgedeckt.
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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