Kein schlüssiges Konzept
Anforderungen an ein schlüssiges Konzept
In einem weiteren Artikel zu der Bewertung der angemessenen Wohnkosten für Leistungsberechtigte hat Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker auf ein Urteil des Landessozialgericht Hessen vom 23.02.2024 – L 9 AS 138/19 - verwiesen.
Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zu den Kosten der Unterkunft-LSG Hessen, Urteil vom 23.02.2024 – L 9 AS 138/19
"In einer aktuellen Entscheidung des LSG Hessen zu den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers werden die strengen Anforderungen an ein schlüssiges Konzept noch einmal herausgearbeitet:
Ein vom Leistungsträger zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten erstelltes Konzept ist unschlüssig, wenn die hierfür verwendeten Daten nicht repräsentativ für den zu beurteilenden Wohnungsmarkt sind."
Und weiter
"Der Unterzeichnende führt auch gegen das neue Konzept bereits zahlreiche Klagen vor dem Sozialgericht, die noch nicht entschieden worden sind.
Es kann insofern jedem Leistungsbezieher des Jobcenters Märkischer Kreis nur geraten werden, einen Überprüfungsantrag für das Jahr 2023 zu stellen, damit die Leistungsbescheide aus dem letzten Jahr noch angegriffen werden können und gegen Bescheide des Jobcenters mit Hilfe eines/r auf dem Gebiet des Sozialrechts tätigen Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin vorzugehen."
Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zu den Kosten der Unterkunft
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.