Rechtsanwalt legt Mandat nieder, weil . . .
Amtsgericht Altena verweigert 85jährigem Beratungshilfe

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Fünfzehn Jahre lang hatte der Mann aufstockende Grundsicherungsleistungen in einer Kommune erhalten aus der er im Oktober 2021 nach Altena zugezogen ist. Eine Sachbearbeiterin der Grundsicherung Altena hat nun Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit und verweigert Ihm Leistungen zum Existenzminimum. Begründung „fehlende Mitwirkung“ – es fehlen noch Nachweise:

Allerdings ist nicht ersichtlich oder glaubwürdig dargelegt, warum  Fragen nach einem alten KFZ, einer Haftpflichtversicherung, nach Kilometerstand und Erfordernissen der Erstausstattung dazu berechtigen sollten Existenzsichernde Grundversorgungsleistungen zu verweigern.

Wenn es mal wieder länger dauert

Das zwölfte Sozialgesetzbuch gibt in § 44a Vorläufige Entscheidung vor:
(1) Über die Erbringung von Geldleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 41 Absatz 2 und 3 feststehen und
1. zur Feststellung der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder
2. ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.

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Europäische Sozialcharta

Auch Deutschland hat sich verpflichtet. 
Artikel 13 – Das Recht auf Fürsorge
Um die wirksame Ausübung des Rechts auf Fürsorge zu gewährleisten, verpflichten sich die
Vertragsparteien:
1 sicherzustellen, daß jedem, der nicht über ausreichende Mittel verfügt und sich diese auch nicht selbst oder von anderen, insbesondere durch Leistungen aus einem System der Sozialen Sicherheit, verschaffen kann, ausreichende Unterstützung und im Fall der Erkrankung die Betreuung, die seine Lage erfordert, gewährt werden;
2 sicherzustellen, daß Personen, die diese Fürsorge in Anspruch nehmen, nicht in ihren politischen oder sozialen Rechten beeinträchtigt werden;
3 dafür zu sorgen, daß jedermann durch zweckentsprechende öffentliche oder private Einrichtungen die zur Verhütung, Behebung oder Milderung einer persönlichen oder familiären Notlage erforderliche Beratung und persönliche Hilfe erhalten kann;
4 die unter den Nummern 1, 2 und 3 genannten Bestimmungen auf die rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien anzuwenden,
und zwar auf der Grundlage der Gleichbehandlung und in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus dem am 11. Dezember 1953 zu Paris unterzeichneten Europäischen Fürsorgeabkommen.
SEV 163 – Europäische Sozialcharta (revidiert), 3.V.1996

Bei wem kann der Hilferuf Gehör finden?

Der Mann hat Angst vor Strom- und Gassperre, ja sogar seine Wohnung zu verlieren.
Den Bürgermeister von Altena Uwe Kober hatte er schon angeschrieben, den Regierungspräsidenten Hans-Josef Vogel (CDU) auch. Der Landrat des Märkischen Kreises Voge hat ein Fax erhalten und die Widerspruchsstelle des Märkischen Kreises auch. (Entscheidungen über Widersprüche müssen innerhalb von 3 Monaten bearbeitet werden.)

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Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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