Eskalation beim Jobcenter Mannheim
AG Mannheim. Anklage: Passiver Widerstand eines Hilfe Suchenden?
Die Einstellung von Existenzsichernden Leistungen unter fadenscheinigen Gründen scheinen sich in einigen Jobcentern zu häufen. Die meisten Opfer solcher Verfolgungsbetreuung leiden schweigend. Ärzte und Psychologen stehen unter Schweigepflicht.
Jetzt wurde ein Vorfall aus dem Jobcenter Mannheim bekanntgegeben, der eine Menge Fragen aufwirft.
"Am 25. Juni fand von 10.00 bis 16.30 Uhr mit einer 1,5 stündigen Mittagspause der Prozess gegen Ufuk T. vor dem Amtsgericht statt. Angeklagt war Ufuk T. wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Körperverletzung und Hausfriedensbruch."
Eskalation beim Jobcenter – Anklagepunkt: Widerstand gegen die Staatsgewalt und Hausfriedensbruch
Der Leistungsberechtigte hatte mehrmals das Jobcenter kontaktiert, Anscheinend war ein Bescheid erlassen worden, aber das Geld blieb aus. Vier Personen wurden länger als 1 Monat ohne Grundversorgung gelassen und auch die Miete konnte nicht gezahlt werden. Eine Tochter war im 8.Monat schwanger, der Vater erst kürzlich operiert worden.
"Kommen Sie in vier Tagen wieder." . . . "Platzverweis!" - "Hausverbot" . . .
Hier ist der Geschäftsführer in seiner Verantwortung gefragt.
Nach der Weisung der Bundesagentur ist jedenfalls geregelt, dass bei längerer Bearbeitungszeit zeitnah vorgeleistet werden muss "Nach den Vorgaben der Zentrale soll über Leistungsanträge der Grundsicherung grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen entschieden werden; diese Frist wird auch in der Regel eingehalten"
Umgang mit der Vorschussregelung des § 42 SGB I:
"§ 42 Vorschüsse
(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend."
Jede Verschleppung der Auszahlung von Grundsicherungsleistungen ist somit rechtswidrig und missachtet die Vorgaben der Bundesagentur.
Ein aufmerksamer Leser im Info Forum von gegen-hartz.de hat sich Gedanken gemacht über die nachzudenken sich lohnen könnte:
- Erstens die Polizeiaktion
- Zweitens das Jobcenter und seine Mitarbeiter vor Ort
- Drittens die Security
- Viertens der Staatsanwalt
- Fünftens der Richter
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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