Versicherungsschutz für Flüchtlingshelfer - Tipps der Verbraucherzentrale

Ob gespendete Kleidung sortieren, Deutsch unterrichten oder Möbel
organisieren – Tausende packen mit an, um Flüchtlingen das
Ankommen zu erleichtern. Wird Hilfsbereitschaft in die Tat umgesetzt,
gerät häufig aus dem Blick, wer hilft, wenn den Helfern selbst etwas
zustößt.

„Wer spontan Kleidung, Spielzeug oder Lebensmittel an
Bahnhöfe oder in Flüchtlingsunterkünfte bringt, handelt privat. Diese
Eigeninitiative wird nicht durch den gesetzlichen Versicherungsschutz
gedeckt, den organisierte ehrenamtliche Helfer genießen“, weiß die
Verbraucherzentrale in Witten. Fünf Kriterien braucht’s nämlich, damit
das Ehrenamt „amtlich“ ist: So muss das Engagement freiwillig und
unentgeltlich ausgeübt werden, regelmäßig und organisiert sein sowie
anderen zu Gute kommen. „Organisierter Einsatz ist dabei die
Eintrittskarte für Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung“,
zeigen die Verbraucherschützer, wie Flüchtlingshelfer auf Nummer
sicher gehen können:
Voraussetzungen für gesetzlichen Versicherungsschutz: Wie bei anderen
ehrenamtlichen Tätigkeiten – zum Beispiel im Elternrat oder bei der Freiwilligen
Feuerwehr – genießen auch „Flüchtlingshelfer“ automatisch und kostenlos gesetzlichen Versicherungsschutz. Voraussetzung ist allerdings, dass deren Mithilfe über die Kommune oder Wohlfahrtsverbände organisiert ist. Heißt also, Einsätze und -orte werden von diesen festgelegt, die Verantwortlichen verteilen
die Aufgaben, übernehmen Einteilung sowie Koordination und tragen
die Kosten – und die Verantwortung. Zumeist werden auch Listen
angelegt, in die sich Flüchtlingshelfer eintragen können. Das erspart
im Fall der Fälle Nachforschungen, ob man tatsächlich auch aktiv
gewesen ist.
Leistungsumfang: Verletzt sich der ehrenamtliche Helfer während seines Einsatzes, aber auch auf dem Hin- oder Rückweg zwischen Einsatz- und Wohnort, springt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Übernommen werden Kosten für Behandlungen und Reha-Maßnahmen. Ist die Erwerbsfähigkeit als Folge des Unfalls um mindestens 20 Prozent gemindert, bekommt der Verletzte von der gesetzlichen Unfallversicherung eine monatliche Verletztenrente.
Haftung bei Schäden Dritter: Wer als Flüchtlingshelfer einer anderen Person Schaden zufügt, muss in der Regel nicht für deren Forderungen nach Schadenersatz aufkommen. Dafür haftet die Trägerorganisation bzw. deren Haftpflichtversicherung, in der Regel die von Städten und Kommunen. Zudem kann die ehrenamtliche Ausübung eines leitenden Amtes oder die so genannte verantwortliche Tätigkeit in einer Organisation oder in einem
Verein über die Vereinshaftpflichtversicherung versichert sein.
Neben all diesen Leistungen aus gesetzlichen Versicherungen springen
auch gegebenenfalls privat abgeschlossene Versicherungen – Unfalloder
Berufsunfähigkeitsversicherung – ein.

Autor:

Lokalkompass Hagen aus Hagen

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