Feiertag zu Ostern
Verbote in der Karfreitag: Das ist erlaubt und das ist verboten

Für den "stillen Feiertag" Karfreitag und für den Vorabend zu Karfreitag gelten besondere Vorschriften des Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Darauf weist der Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen der Stadt Hagen hin.
Sowohl für diejenigen, die am Gründonnerstagabend oder am Karfreitag etwas unternehmen wollen, als auch für potenzielle Veranstalter dürften die Hinweise zur Gesetzeslage von besonderem Interesse sein.

Von Gründonnerstag, 18. April, ab 18 Uhr bis Samstag, 20. April, 6 Uhr sind jegliche öffentliche Tanzveranstaltungen, sowie musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und Diskotheken verboten. Von Karfreitag, 19. April, 0 Uhr, bis Karsamstag, 20. April, 6 Uhr sind keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt.
Hierzu zählen insbesondere Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Leistungsshows, Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische und artistische Darbietungen, alle Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskotheken sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen.

Darüber hinaus müssen an Karfreitag - wie an allen Sonn- und Feiertagen - auch Videotheken und Autowaschanlagen (gilt auch für die Staubsauger an Tankstellen) geschlossen bleiben. Ebenso verbietet das Feiertagsgesetz am Karfreitag Wohnungsumzüge. Gesetzlich nicht verboten sind Kunstausstellungen, Kunstführungen, Tierschauen und ähnliche Veranstaltungen, öffnen dürfen auch die Museen.

Bäckereien, Blumengeschäfte und Kioske (mit dem entsprechenden Warenangebot) dürfen am Ostersonntag für insgesamt fünf Stunden öffnen, müssen jedoch am Ostermontag geschlossen bleiben. Die Öffnungszeiten müssen im Eingangsbereich genau angegeben sein. Bäckereien, die darüber hinaus ein Café betreiben, dürfen das Café am Ostersonntag und Ostermontag öffnen und ihre Ware zum sofortigen Verzehr vor Ort anbieten, ein Verkauf außer Haus ist nicht gestattet.

Über Ausnahmen von den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes in Nordrhein-Westfalen entscheidet die Bezirksregierung in Arnsberg. Der Fachbereich appelliert an alle Betreiber von Gaststätten, Spielhallen, Wettannahmestellen, Tanzlokalen, Diskotheken und alle anderen Veranstalter von Theater- und Musikaufführungen, sowie die sonstigen betroffenen Gewerbetreibenden, diese Verbote zu beachten.

Autor:

Lokalkompass Hagen aus Hagen

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