Coronavirus: Krisenstab setzt Erlass des Landes um
Neue Regeln für Hagen gelten ab Donnerstag
In seiner Sitzung am Dienstagnachmittag hat der Krisenstab der Stadt Hagen unter stellvertretender Leitung von Christoph Gerbersmann den neuen Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen zur Regelung des öffentlichen Lebens in Zeiten erhöhter Coronainfektionen umgesetzt.
"Mit unserer letzten Allgemeinverfügung haben wir uns bereits stark an landesweiten Regelungen orientiert - die Allgemeinverfügung musste ja auch mit dem Landeszentrum Gesundheit abgestimmt werden. Daher bringt der neue Erlass für Hagen glücklicherweise wenige Änderungen", sagt Christoph Gerbersmann, Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer, der stellvertretend für Oberbürgermeister Erik O. Schulz den Krisenstab leitet.
Die neuen Regeln in Hagen gelten einen Tag nach Veröffentlichung der entsprechenden Allgemeinverfügung ab dem 15. Oktober zunächst bis zum 31. Oktober:
Beschränkte Öffnungszeiten in der Gastronomie
Die Weisung des Landes verpflichtet die Stadt zur Beschränkung der Öffnungszeiten in der Gastronomie: Gastronomische Einrichtungen (dazu zählen alle Betriebe, die Speisen und/oder Getränke zum Sofortverzehr anbieten) bleiben von 1 bis 6 Uhr morgens geschlossen. Einrichtungen der Gastronomie sowie Kioske und Trinkhallen dürfen außerdem zwischen 1 und 6 Uhr morgens keine alkoholischen Getränke verkaufen.
Mund-Nasen-Schutz-Pflicht bei allen Veranstaltungen
Alle Anwesenden bei Konzerten und Aufführungen, sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Absatz 1 und 2 Coronaschutzverordnung sowie bei Sportveranstaltungen haben in geschlossenen Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch auf Sitz- oder Stehplätzen.
Personenbegrenzung bei Veranstaltungen
Veranstaltungen und Versammlungen dürfen, wenn es der jeweilige Veranstaltungsort zulässt, im Außenbereich mit maximal 500 Personen und maximal 250 Personen in geschlossenen Räumen stattfinden. Für Sportveranstaltungen gilt über diese Regelung hinaus weiterhin eine Begrenzung von maximal 150 Personen, für Kulturveranstaltungen gilt weiterhin eine Begrenzung von maximal 200 Personen. Bei allen Veranstaltungen gilt außerdem die Regel, dass maximal ein Fünftel der Teilnehmerzahl, die sonst an den jeweiligen Orten Platz findet (Regelauslastung), erlaubt ist. Beides gilt nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie für Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien einschließlich der Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) dienen.
Folgende Regeln, die in älteren Allgemeinverfügungen festgelegt wurden, bestehen weiterhin:
Gruppengröße von 5 Personen in der Öffentlichkeit
Die in § 1 Absatz 2 Ziffer 5 der Coronaschutzverordnung genannte Gruppengröße bei Treffen in der Öffentlichkeit wird - gemäß der Weisung des Landes NRW - in ganz Hagen weiterhin auf maximal 5 Personen beschränkt. Ausnahmen regelt die Coronaschutzverordnung beispielsweise bei direkten Verwandten oder Personen aus zwei Haushalten.
"Zum aktuellen Zeitpunkt haben wir davon abgesehen, Feiern und Zusammenkünfte in den eigenen vier Wänden hinsichtlich der Personenzahl zu beschränken. Der Krisenstab der Stadt Hagen appelliert aber ausdrücklich an das Verantwortungsgefühl aller Hagenerinnen und Hagener, sich auch im Privaten an die Regeln zu halten, die in der Öffentlichkeit gelten", sagt Christoph Gerbersmann.
Anzeige und Genehmigungspflicht von privaten Festen
An privaten Festen nach § 13 Absatz 5 Coronaschutzverordnung außerhalb von Wohnungen dürfen ab dem 8. Oktober bis maximal 25 Personen teilnehmen. Eine entsprechende Beschränkung wurde inzwischen auch in der Coronaschutzverordnung des Landes festgelegt. Bei einer Teilnehmerzahl von 5 bis 10 erwarteten Personen gilt eine Anzeigepflicht. Anzeigepflichtig sind die Personen, die zu einem solchen Fest einladen. Bei einer Teilnehmerzahl von 11 bis 25 Personen gilt ab dem 8. Oktober eine Genehmigungspflicht. Die Genehmigungsanträge sind von den Personen zu stellen, die zu einem solchen Fest einladen. Anzeigen und Genehmigungsanfragen nimmt das Hagener Ordnungsamt über das Onlineformular auf www.hagen.de entgegen.
Mund-Nasen-Schutz für Erwachsene in Kitas
Innerhalb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen haben erwachsene Personen während des Aufenthaltes in der Einrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern ein Abstand zu anderen Personen von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann. Dies gilt ausdrücklich auch beim Umgang mit zu betreuenden Kindern.
Mund-Nasen-Schutz-Pflicht in Schulen
Hier gelten weiterhin die Regeln der Allgemeinverfügung vom 05.10.2020: Somit besteht für Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen eine Maskenpflicht während des Unterrichts und während der Betreuung immer dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. In Grundschulen gilt diese Pflicht weiterhin nicht, solange sich die Klassen im Klassenverband im Unterrichtsraum aufhalten. Die weiteren Vorschriften der Coronabetreuungsverordnung bleiben unberührt.
Für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal, besteht eine Maskenpflicht auch bei Konferenzen, Besprechungen und auf Sitzplätzen im Lehrerzimmer, falls der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden kann
Der Krisenstab der Stadt Hagen beobachtet die Entwicklungen der Infektionszahlen fortlaufend und passt die Regeln dem örtlichen Infektionsgeschehen bei Bedarf an. Alle Informationen rund um das aktuelle Infektionsgeschehen in Hagen gibt es auf www.hagen.de/corona.
Autor:Stephan Faber aus Iserlohn |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.