Steigende Coronafälle
Krisenstab der Stadt Hagen beschließt Regeln fürs öffentliche Leben

Wegen steigender Coronafälle werden die Regeln in Hagen schärfer. | Foto: Pixabay
  • Wegen steigender Coronafälle werden die Regeln in Hagen schärfer.
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Seit gestern, 6. Oktober, gibt es 43 positiv bestätigte Neuinfektionen mit dem Coronavirus in Hagen. Damit überschreitet Hagen mit einem Wert von 55,6 (beziehungsweise 105 Neuinfektionen in den letzten sieben Tagen) die 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner.

"Das ist eine sehr ernstzunehmende Entwicklung. Unsere Aufgabe ist es, schnell und konsequent zu handeln, um die steigenden Infektionszahlen abzuwenden. Dafür ist jede Hagenerin und jeder Hagener gefragt: Tragen Sie einen Mund-Nasen-Schutz und halten Sie sich bitte an unsere neuen Regeln!", sagt Oberbürgermeister und Krisenstabsleiter Erik O. Schulz.

Folgende Regeln gelten ab 8. Oktober zunächst bis zum 22. Oktober

Gruppengröße von fünf Personen in der Öffentlichkeit
Die in § 1 Abs 2 Ziffer 5 der Coronaschutzverordnung genannte Gruppengröße bei Treffen in der Öffentlichkeit wird in ganz Hagen auf maximal fünf Personen beschränkt. Ausnahmen regelt die Coronaschutzverordnung beispielsweise bei direkten Verwandten oder Personen aus einem Haushalt.

Anzeige und Genehmigungspflicht von privaten Festen
An privaten Festen nach § 13 Absatz 5 Coronaschutzverordnung außerhalb von Wohnungen dürfen ab dem 8. Oktober bis maximal 25 Personen teilnehmen. Bei einer Teilnehmerzahl von fünf bis zehn erwarteten Personen gilt eine Anzeigepflicht. Anzeigepflichtig sind die Personen, die zu einem solchen Fest einladen. Bei einer Teilnehmerzahl von elf bis 25 Personen gilt ab dem 8. Oktober eine Genehmigungspflicht. Die Genehmigungsanträge sind von den Personen zu stellen, die zu einem solchen Fest einladen. Anzeigen und Genehmigungsanfragen nimmt das Hagener Ordnungsamt unter E-Mail ordnungsamt@stadt-hagen.de entgegen.

Mund-Nasen-Schutz für Erwachsene in Kitas
Innerhalb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen haben erwachsene Personen während des Aufenthaltes in der Einrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern ein Abstand zu anderen Personen von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann. Dies gilt ausdrücklich auch beim Umgang mit zu betreuenden Kindern.

Mund-Nasen-Schutz-Pflicht in Schulen
Hier gelten weiterhin die Regeln der Allgemeinverfügung vom 5. Oktober: Somit besteht für Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen eine Maskenpflicht während des Unterrichts und während der Betreuung immer dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. In Grundschulen gilt diese Pflicht weiterhin nicht, solange sich die Klassen im Klassenverband im Unterrichtsraum aufhalten. Die weiteren Vorschriften der Coronabetreuungsverordnung bleiben unberührt.
Für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal, besteht eine Maskenpflicht auch bei Konferenzen, Besprechungen und auf Sitzplätzen im Lehrerzimmer, falls der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden kann

Maximal 150 Zuschauer bei Sportveranstaltungen
Das Betreten von Sport- oder Wettbewerbsanlagen ist für maximal 150 gleichzeitig anwesende Zuschauer zulässig, sofern geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz und zur Steuerung des Zutritts sichergestellt sind. Außerhalb von festen Sitzplätzen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. In geschlossenen Sport- und Wettbewerbsanlagen gilt auch an festen Sitzplätzen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann.

Maximal 200 Zuschauer bei Kulturveranstaltungen
Kulturveranstaltungen, Konzerte und Aufführungen sind auf Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2 b Coronaschutzverordnung bis maximal 200 Zuschauern zulässig. Es besteht die Pflicht zum ständigen Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann.

Der Krisenstab der Stadt Hagen betont, dass die getroffenen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz notwendig sind, um die Verbreitung des Virus einzudämmen, die Bürgerinnen und Bürger vor einer unkontrollierbaren Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen und weitere Maßnahmen abzuwenden. Der Krisenstab der Stadt Hagen beobachtet die Entwicklungen der Infektionszahlen fortlaufend und passt die Regeln dem örtlichen Infektionsgeschehen bei Bedarf an.
Alle Informationen rund um das aktuelle Infektionsgeschehen in Hagen gibt es auf www.hagen.de/corona. Bei Rückfragen steht das Team der Telefonhotline "Hagen Direkt" unter 02331/207-5000 zur Verfügung.

Autor:

Lokalkompass Hagen aus Hagen

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