Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag
Es wird still in Hagen: Besondere Regeln gelten für die anstehenden Feiertage

Die Stadt weist darauf hin, dass an den stillen Feiertagen bestimmte Arbeiten und Veranstaltungen nicht zulässig sind. | Foto: Archiv
  • Die Stadt weist darauf hin, dass an den stillen Feiertagen bestimmte Arbeiten und Veranstaltungen nicht zulässig sind.
  • Foto: Archiv
  • hochgeladen von Patrick Jost

Der Fachbereich für öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen der Stadt Hagen weist darauf hin, dass an den stillen Feiertagen Allerheiligen (1. November), Volkstrauertag (14. November) und Totensonntag (21. November) bestimmte Arbeiten und Veranstaltungen nicht zulässig sind. Die gesetzliche Regelung hierfür ist das Gesetz zum Schutz der Feiertage NRW (Sonn- und Feiertagsgesetz NRW).
Am Volkstrauertag sind in der Zeit von 5 bis 13 Uhr Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche und ähnliche Veranstaltungen, Zirkus, Volksfeste, Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische und artistische Darbietungen erfolgen, sowie der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten verboten. In der Zeit von 5 bis 18 Uhr sind darüber hinaus verboten, musikalische sowie sonstige unterhaltende Darbietungen in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz, zum Beispiel Diskotheken.
An Allerheiligen und Totensonntag sind in der Zeit von 5 bis 18 Uhr Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche und ähnliche Veranstaltungen, Zirkus, Volksfeste, Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische und artistische Darbietungen erfolgen, sowie der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten verboten. Darüber hinaus verboten sind musikalische sowie sonstige unterhaltende Darbietungen in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz, zum Beispiel Diskotheken.
Das Ordnungsamt appelliert an alle Betreiber von Gaststätten, Spielhallen, Wettannahmestellen, Tanzlokalen, Diskotheken und alle anderen Veranstalter von Theater- und Musikaufführungen, sowie die sonstigen betroffenen Gewerbetreibenden, diese Verbote zu beachten. Das Ordnungsamt wird die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verstärkt kontrollieren. Sollte festgestellt werden, dass gegen die Vorschriften verstoßen wird, zieht dies eine entsprechende Geldbuße nach sich. 
Generell sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind dennoch unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden. So werden oftmals Tätigkeiten, die im alltäglichen Leben selbstverständlich und fester Bestandteil eines normalen Handelns sind, sehr oft auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt, obwohl sie nach den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes verboten sind. So sind beispielsweise an Sonn- und Feiertagen der Betrieb von Autowaschanlagen einschließlich Staubsauger, die private Autowäsche, Wohnungsumzüge und das Aufhängen von Wäsche, sofern kein dringendes häusliches Bedürfnis, zum Beispiel bei der Pflege eines kranken Angehörigen, besteht, verboten.

Autor:

Lokalkompass Hagen aus Hagen

following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

24 folgen diesem Profil

Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.