Coronavirus
Die meisten Geschäfte in Hagen müssen ab heute geschlossen bleiben

Die Stadt Hagen setzt ab heute (18. März) einen Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW konsequent um, nach dem die überwiegende Mehrzahl der Einzelhandelsgeschäfte geschlossen bleiben muss.

Für die Bürger geöffnet bleiben der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf sowie Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Der Zugang zu Einkaufszentren ist nur gestattet, wenn sich dort nicht zu schließende Geschäfte befinden. Weitergehende Aufenthalte in den Zentren, als diese Geschäfte aufzusuchen, sind untersagt.

Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkten, Abhol- und Lieferdiensten, Apotheken sowie Geschäften des Großhandels ist bis auf weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr gestattet; dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.

Der Zugang zu Restaurants, Speisegaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen werden beschränkt. Diese Beschränkungen sehen eine Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, kein Thekenbetrieb, Mindestabstände zwischen Tischen von zwei Metern, pro Tisch nicht mehr als vier Personen sowie Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen vor. Die Öffnungszeiten sind von 6 bis 15 Uhr zu beschränken.

Keine Besuche in Discos, Saunen und Kinos

Insgesamt müssen jetzt folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote geschlossen bleiben beziehungsweise deren Betrieb ist einzustellen. Bars (hierzu zählen auch Shi-Sha-Bars), Clubs, Kneipen, Cafés, Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks, Diskotheken, Spielhallen, Wettbüros, Internet-Cafes, Kulturvereine, Prostitutionsbetriebe, Theater, Kinos, Museen, Fitness-Studios, Schwimmbäder, Saunen, Bibliotheken, Angebote in Volkshochschulen, Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen, in Sportvereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen, Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) und Trödelmärkte.

Keine öffentlichen Veranstaltungen

Weiterhin sind grundsätzlich alle öffentlichen Veranstaltungen untersagt. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür und -vorsorge oder der Versorgung der Bevölkerung dienen. Auch Versammlungen zur Religionsausübung müssen unterbleiben.

Autor:

Lokalkompass Hagen aus Hagen

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