Allerheiligen 2019
Alles Verboten? Diese Arbeiten und Veranstaltungen sind an „Stillen Feiertagen“ nicht erlaubt

Auch bei Volksfeste gibt es an stillen Feiertagen Einschränkungen. Das Herbstvolksfest in Köln öffnet zum Beispiel am 1. November erst um 18 Uhr.  | Foto: Patrick Jost
  • Auch bei Volksfeste gibt es an stillen Feiertagen Einschränkungen. Das Herbstvolksfest in Köln öffnet zum Beispiel am 1. November erst um 18 Uhr.
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Der Fachbereich für öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen der Stadt Hagen weist darauf hin, dass an den Stillen Feiertagen Allerheiligen (1. November), Volkstrauertag (17. November) und Totensonntag (24. November) bestimmte Arbeiten und Veranstaltungen nicht zulässig sind. Die gesetzliche Regelung hierfür ist das Gesetz zum Schutz der Feiertage NRW (Sonn- und Feiertagsgesetz NRW).

Am Volkstrauertag sind in der Zeit von 5 bis 13 Uhr Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche und ähnliche Veranstaltungen, Zirkus, Volksfeste, Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische und artistische Darbietungen erfolgen, sowie der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten verboten. In der Zeit von 5 bis 18 Uhr sind darüber hinaus verboten, musikalische sowie sonstige unterhaltende Darbietungen in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz, zum Beispiel Diskotheken.
An Allerheiligen und Totensonntag sind in der Zeit von 5 bis 18 Uhr Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche und ähnliche Veranstaltungen, Zirkus, Volksfeste, Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische und artistische Darbietungen erfolgen, sowie der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten verboten. Darüber hinaus verboten sind musikalische sowie sonstige unterhaltende Darbietungen in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz, zum Beispiel Diskotheken.
Das Ordnungsamt appelliert an alle Betreiber von Gaststätten, Spielhallen, Wettannahmestellen, Tanzlokalen, Diskotheken und alle anderen Veranstalter von Theater- und Musikaufführungen, sowie die sonstigen betroffenen Gewerbetreibenden, diese Verbote zu beachten. Das Ordnungsamt wird die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verstärkt kontrollieren. Sollte festgestellt werden, dass gegen die Vorschriften verstoßen wird, zieht dies eine entsprechende Geldbuße nach sich.

Autor:

Lokalkompass Hagen aus Hagen

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