Von der Freiheit im Wirtschaftsausschuß

25. November 2010
Rathaus Duisburg, 47051 Duisburg

In der gemeinsamen Sondersitzung der Bezirksvertretung Mitte und des Ausschusses für Wirtschaft, Stadtentwicklung und Verkehr stand auch die Duisburger Freiheit in einer Mitteilungsvorlage auf der Tagesordnung.

"Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 08.12.2008 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1129 – Dellviertel – Entwicklungsfläche südlich des Hauptbahnhofs, für den Bereich zwischen Koloniestraße, der westlichen Grenze der Bahntrasse,
Sternbuschweg und der westlichen Grenze der Trasse der A59 gefasst.
Mit seinen für die Region und das Land Nordrhein-Westfalen einzigartigen Lagequalitäten, der höchsten regionalen Erreichbarkeit im DB-Schienenverkehr sowie ÖPNV und der Lage im unmittelbaren Eingangsbereich zur Duisburger Innenstadt steht mit der zum Teil nicht mehr benötigten Bahnfläche eine der bedeutendsten Flächen für die Duisburger Stadtentwicklung zur Verfügung, innerhalb der eine städtebaulich und architektonisch hochwertige Entwicklung planungsrechtlich zu sichern ist, um damit gleichzeitig die
regionale Bedeutung Duisburgs als Dienstleistungsstandort nachhaltig zu stärken.

Die Entwicklungsperspektiven wurden in einem „Letter of Intent“ zwischen der Stadt Duisburg und der aurelis Asset GmbH vom 06.10.2008 beschrieben. Danach sollte auf der Grundlage des Masterplanes Innenstadt im Bereich südlich des
Empfangsgebäudes des Hauptbahnhofes bis zur Koloniestraße, im südwestlichen Teilbereich des durch Aufstellungsbeschluss vom 16.06.2008 eingeleiteten Bebauungsplanes Nr. 1009 C ein hochwertiger Büro- und Dienstleistungspark mit optimalen Wohn- und qualitätsvollen Einzelhandelsergänzungen realisiert werden.
Gemäß den Zielsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1129 soll für den Bereich südlich der Koloniestraße, bis zur Karl-Lehr-Straße, orrangig ein Dienstleistungsstandort entwickelt werden. Zur Vermeidung einer einseitigen Nutzungsstruktur sollten hier
Komplementärnutzungen wie Hotel, Gastronomie, hochwertiger Lebensmitteleinzelhandel zur Versorgung des Quartiers und kulturelle Einrichtungen integriert werden. Die städtebauliche Verträglichkeit von Wohnnutzungen sollte im weiteren Planverfahren
geprüft werden.

Zur Sicherung der städtebaulichen Zielsetzungen sollte hier „Sondergebiet“ festgesetzt werden. Der Bereich südlich der Karl-Lehr-Straße bis zum Sternbuschweg bietet Potential für die
Ansiedlung eines Gewerbeparks, der durch die Festsetzung von Gewerbegebiet gesichert werden sollte. Einem Antrag der Fraktionen der CDU und Bündnis 90 / Die Grünen vom 02.02.2009, nach dem die Verwaltung gebeten wurde, im Rahmen des laufenden
Bebauungsplanverfahrens die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Möbelhauses im Bereich südlich der Karl-Lehr-Straße zu schaffen, schloss sich der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 09.03.2009 an. Im gesamten Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 1129 sollte zentrenrelevanter Einzelhandel gesteuert werden. Die Konkretisierung der Planungen sowie die Erarbeitung eines städtebaulichen Rahmenplanes für das gesamte Entwicklungsgebiet, also auch für das Areal nördlich der
Koloniestraße sollte in Abstimmung mit der aurelis Asset GmbH unter Beachtung der Entwicklungsziele durch ein externes Planungsbüro erfolgen. Das Büro Foster und Partners wurde mit der Masterplanung sowie die Agentur Schwind für die Entwicklung eines Dachmarketings beauftragt. Dieser Masterplan „Duisburger Freiheit“, bei dem es sich um ein stadtfunktionales und städtebauliches Rahmenkonzept
handelt, wurde vom Rat der Stadt in seiner Sitzung am 22.06.2009 mit der Ergänzung beschlossen, dass die zur Erschließung des Geländes skizzierte Verkehrsführung optimiert werden sollte. Die Straßen für den motorisierten Verkehr sollten dabei nach Möglichkeit so geplant werden, dass sie im Westen zwischen der A59 und der Bebauung sowie im Osten zwischen Bebauung und Bahnlinie entlang führen. Die Innenerschließung entlang des vorgesehenen Parks sollte für den Fuß- und Radverkehr vorbehalten bleiben, als Abschnitt des „Grünen Rings“ um die Innenstadt. Die Beschlussfassung hierzu erfolgte einstimmig. Das Rahmenkonzept war Grundlage für die frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch, die am
18.02.2010 im Rahmen einer öffentlichen Sitzung der Bezirksvertretung Mitte durchgeführt wurde.

Gleichzeitig mit dem vorgenannten Rahmenkonzept wurde der Öffentlichkeit am 18.02.2010 die parallel mit den Bebauungsplänen durchzuführende Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 5.52 –Mitte- vorgestellt. Für diese Flächennutzungsplan-Änderung ist nach Konkretisierung der Planungen kurzfristig ein Aufstellungsbeschluss herbeizuführen, um das durchführende
Planverfahren - auch im Hinblick auf die einzuholende Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde – in seinem Zeitablauf zu optimieren.
Da davon auszugehen ist, dass dieser Masterplan „Duisburger Freiheit“ allgemein bekannt ist, wird auf eine erneute Darlegung seiner Konzeption verzichtet.

Mit der Veräußerung der Fläche südlich der Koloniestraße durch aurelis Asset GmbH an die Fa. Krieger wurden durch diese verschiedene Entwürfen zur Gesamtnutzung der Fläche Duisburger Freiheit entwickelt, die im Hinblick auf die durch Krieger angestrebte
Hauptnutzung als Einrichtungszentrum einer entsprechenden Anpassung an die städtebaulichen Zielvorgaben des Masterplanes „Duisburger Freiheit“ bedurften. Nach verschiedenen Diskussionen auf unterschiedlichsten Ebenen wurde nunmehr ein
Planentwurf erstellt, bei dem es sich um die Überarbeitung vorausgegangener Entwürfe handelt. Nach diesem Planentwurf ist im südlichen Bereich ein Einrichtungszentrum vorgesehen, das bis ca. 100 m nördlich der Karl-Lehr-Straße reicht.

Nördlich daran schließt sich eine aufgelockerte Geschossbebauung an, die analog zum Masterplan „Duisburger Freiheit“ durch einen zentralen, vom Hauptbahnhof in Nord-Süd-Richtung bis zum angedachten Möbelstandort verlaufenden Grünzug mit Wasserfläche in
einen westlichen und östlichen Quartiersbereich gegliedert wird.
Inwieweit nördlich der Koloniestraße z.B. Grünzug, Wegeführung und Wasserfläche aus dem südlichen Quartier in Richtung Hauptbahnhof / City fortgeführt werden, bedarf der Klärung im weiteren Planverfahren. Eine konkrete zeichnerische Aussage hierzu kann
zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gemacht werden.

Die verkehrliche Erschließung entspricht bezüglich der Anbindung an die A 59 im Grundsatz der Erschließung des Masterplanes Duisburger Freiheit. Ergänzend dazu ist jedoch im neu vorgelegten Plankonzept eine zusätzliche direkte Abfahrt zu dem Einrichtungszentrum innerhalb der Anschlussstelle „Hochfeld“ vorgesehen. Vertiefende Aussagen dazu werden unter Punkt 3 dieser Vorlage getroffen. Die innere Erschließung insbesondere des Quartiers zwischen Koloniestraße und Karl-Lehr-Straße weicht von der bisherigen Entwurfskonzeption ab. Analog dem Masterplan „Duisburger Freiheit“ sieht auch das neue Plankonzept eine von Nord nach Süd durchgängige Fußgänger- und Radwegeverbindung vor, die nach der
neuen Konzeption im südlichen Bereich durch eine Tunnel unterhalb der Gleisanlagen der DB zum Sternbuschweg bzw. bis zum Schauinsland-Stadion geführt werden soll. Ein Umdruckplan dieses Entwurfskonzeptes - Aussagen bezüglich der Baukörper im
Nordquartier der aurelis sowie der Fläche im Nordwestbereich des Quartiers südlich der Koloniestraße, das sich ebenfalls nicht im Eigentum von Krieger befindet, wurden darin nicht getroffen - ist der Vorlage als Anlage beigefügt.

Das neu vorgelegte Entwurfskonzept sieht eine Änderung der Anschlussstelle "Hochfeld" der A 59 gegenüber der im Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 2006 enthaltenen
Fassung vor. Demnach soll die Anschlussstelle in Fahrtrichtung Nord durch eine zusätzliche direkte Abfahrt ergänzt werden, die unmittelbar an das innerstädtische Hauptverkehrsnetz angebunden wird. Hierfür ist eine Abstimmung mit dem Träger der
Straßenbaulast (Landesbetrieb Straßenbau NRW) sowie eine entsprechend geänderte planungsrechtliche Grundlage notwendig.

Um die Rechtsgrundlage für einen solchen Ausbau zu schaffen, können die Änderungen der Anschlussstelle alternativ zur Änderung des Planfeststellungsbeschlusses im Rahmen eines ggf. gesonderten Bebauungsplanverfahrens festgesetzt werden. Die Ergänzung der
Anschlussstelle in der beabsichtigen Form bedarf aus Sicht des Landesbetriebes jedoch zwingend der Zustimmung – z.B. vor dem Hintergrund der Einschätzung der Verträglichkeit der damit verbundenen weiteren Verdichtung der Anschlussstellen der A
59 im Bereich der Duisburger Innenstadt - durch den Bund als Baulastträger der Autobahn. Die Thematik muss daher im Rahmen der turnusmäßigen Gespräche zwischen Land NRW/Landesbetrieb und Bund - voraussichtlich im Dezember dieses Jahres - erörtert werden. Sollte der Bund dieser Lösung zustimmen, ist das Planungsrecht, sofern der Landesbetrieb kein Planfeststellungsverfahren durchführt, im Wege eines ggf.
gesonderten B-Plans-Verfahrens zu überarbeiten. In diesem Zusammenhang werden neben den straßenräumlichen Darstellungen u.a. Flächen für Kompensationsmaßnahmen
gemäß dem landschaftspflegerischen Begleitplan der rechtsgültigen Planfeststellung geringfügig verändert werden müssen. Der Grundstückseigentümer hat bereits im Vorfeld gegenüber dem Landesbetrieb schriftlich seine Zustimmung zum Verkauf der hierfür
notwendigen Flächen erklärt.

Für die Bereiche des ehemaligen Güterbahnhofgeländes südlich der Koloniestraße wurde durch die DB Immobilien und Services ein Freistellungsverfahren nach § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch das Eisenbahnbundesamt beantragt. Nach Durchführung dieses Verfahrens wurde die Bekanntgabe der Freistellungsverfügung
vom 05.10.2010 der Stadt Duisburg mit Schreiben gleichen Datums mitgeteilt. Durch diese Freistellung werden die Flächen der Eisenbahn des Bundes aus der Planungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes entlassen, wobei sie zugleich ihren Rechtscharakter als Betriebsanlage der Eisenbahn des Bundes verlieren und in die
Planungshoheit der Gemeinde zurückfallen.

Nutzungsstrukturell stimmt das neue Konzept grundsätzlich weitgehend mit dem Masterplan „Duisburger Freiheit“ überein. Die geplante zusätzliche direkte Abfahrt innerhalb der Anschlussstelle Hochfeld der A59 bedarf vor weiterer bauleitplanerischer
Konkretisierung der Zustimmung des Bundes als Straßenbaulastträger. Damit wird die Weiterführung der Bauleitplanung auf der Grundlage der für die Bebauungspläne Nr. 1009 C (südwestlicher Teilbereich) und Nr. 1129 gefassten
Aufstellungsbeschlüsse für möglich erachtet, da die darin dargelegten städtebaulichen Entwicklungsziele im Grundsatz auch mit den neu vorgelegten Konzeptionen übereinstimmen.
Die Fassung von Aufstellungsbeschlüssen für entsprechende Bebauungspläne ist somit in Bezug auf die angestrebten Nutzungen nicht erforderlich.

Eine zusätzlich geplante Abfahrt wäre – vorbehaltlich eines positiven Ergebnisses aus angeführten und für ca. Mitte Dezember vorgesehen Gespräches zwischen Land NRW / Landesbetrieb und Bund- im Rahmen einer Planfeststellung durch den Landesbetrieb Straßen NRW oder innerhalb eines ggf. gesonderten Bebauungsplanes
festzusetzen. Ob die beiden Planverfahren Nr. 1009 C (südwestlicher Teilbereich) und Nr. 1129 – wie bereits beantragt – in einem Bebauungsplan zusammengeführt werden sollen, und ob
dieser entsprechend der gegebenen Situation in einzelnen Verfahrensabschnitten unterteilt dann jeweils separat weitergeführt werden soll, ist – basierend auf der fachlichen Einschätzung - von der politischen Entscheidung abhängig. Aktuell besteht hierzu keine fachliche Notwendigkeit. Zum erforderlichen Zeitaufwand für das Bebauungsplanverfahren ist insbesondere zu berücksichtigen, dass aufgrund der hier gegebenen örtlichen Situation unter Beachtung
der Belange des Umweltschutzes entsprechend den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB)in Verbindung mit § 1 Abs. 7 BauGB die Erstellung von Gutachten erforderlich wird, deren Umfang, Intensität und damit verbunden deren zeitlicher Aufwand zum jetzigen Zeitpunkt nicht belastbar einzuschätzen ist. Im Einzelnen
handelt es sich hierbei im wesentlichen um Gutachten
- zum Umgang mit Bodenbelastungen und Altlasten und damit zu
Fragestellungen der Gründung,
zur äußeren und inneren Verkehrserschließung,
-
zur Verträglichkeit von Einzelhandelsansiedlungen,
-
zu artenschutzrechtlichen sowie freiraumplanerischen Fragestellungen
-
zu immissionsschutztechnischen Voraussetzungen zur Realisierung der
-
beabsichtigten Nutzungen.

Vor diesem Hintergrund ist der frühzeitige Abschluss eines städtebaulichen Vertrages im Sinne des § 11 BauGB mit einem Investor, in dem u.a. auch die Übernahme der bei
ordnungsgemäßer Durchführung des Bauleitplanes anfallenden Kosten zu regeln wären, sinnvoll und notwendig. Die im Bereich „Duisburger Freiheit“ vorgesehenen Bebauungspläne setzen letztendlich nur eine Angebotsplanung fest. Sie können keine verbindliche Aussagen hinsichtlich einer Finanzierung der Maßnahmen durch Dritte treffen. Um hier die angestrebte und der bevorzugten Lage entsprechende anspruchsvolle
hochwertige städtebauliche Entwicklung auch zukünftig zu gewährleisten, ist es hinsichtlich der Erschließungsanlagen gleichfalls sinnvoll und notwendig, die Problematik mit dem Investor zugegebener Zeit – jedoch noch vor Satzungsbeschluss – durch ein
entsprechendes Vertragswerk wie beispielsweise einem Erschließungsvertrag in rechtlich eindeutiger Form zu regeln," stellt die Drucksache 10-2006 den bisherigen Sachstand vor.

Autor:

Andreas Rüdig aus Duisburg

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