Wohin mit dem Gewehr aus Opas Kleiderschrank?
Vor kurzem sorgte der Fund von 700 Schusswaffen und großer Mengen Munition in einem Wohnhaus in Schwerte für Aufsehen. Ein Waffenhändler hatte, trotz schon länger zurückliegendem Lizensentzugs, über eine Internetplatform weiterhin illegal Waffenhandel betrieben und seine "Ware" auf z.T. abenteuerlichste Weise unter Ignorierung sämtlicher Bestimmungen zur Aufbewahrung gelagert. Ein Teil des Bestandes, so die Berichterstattung, soll aus Erbschaften stammen.
Wer nichts mit Jagd oder Schießsport zu tun hat, gerät selten in Berührung mit dem Waffenrecht. Doch unverhofft kann dies schnell passieren, wenn ein Erbfall eintritt und im Kleiderschrank oder auf dem Dachboden sich plötzlich ein Gewehr oder eine Pistole anfindet. Was tun damit?
Es ist verständlich, wenn Personen ohne jeden Bezug zu, vielleicht sogar Abneigung gegen Schusswaffen die unliebsamen Gegestände so rasch wie möglich loswerden möchten. Manch einer mag sogar die Befürchtung hegen, sich allein durch den Besitz schon strafbar zu machen. All jene seien beruhigt: dies ist nicht der Fall, sofern der Erblasser bereits legal im Besitz der Waffe war.
Ein Erbe ist zunächst der rechtmäßige, also legale Besitzer einer Schusswaffe, selbst ohne eigene Besitzerlaubenis.
Waffenbesitz, ob gewollt oder ungewollt, bedeutet Verantwortung, und dieser muss auch der Erbe nachkommen. Was als nächstes zu tun ist, hängt davon ab, ob es sich um eine erlaubnispflichtige Waffe handelt.
Nicht erlaubnispflichtig sind Druckluft- und Federdruckwaffen mit einer Bewegungsenergie bis 7,5 Joule. (Anl. 2 WaffG Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1) Modelle, die nach 1970 hergestellt wurden, tragen als Kennzeichnung ein F in einem Fünfeck. Auch die Geschosse für diese Waffen, Diabolos oder Rundkugeln als Blei, Kupfer oder Stahl, sind frei.
Da für diese Gegenstände keine Erlaubnispflicht besteht und sie auch behördlich nicht registriert werden, kann der Erbe im Rahmen des Waffenrechts frei über sie verfügen. U.a. ist er in der Pflicht, sie so aufzubewaren, dass keine unberechtigten Personen, z.B. Minderjährige, dazu Zugang erlangen. Und selbstverständlich ist es nicht gestattet, die Waffe in der Öffentlichkeit mit sich zu führen.
Für erlaubnispflichte Waffen muss eine Besitzerlaubnis beantragt werden
Erlaubnispflichtig sind in der Regel alle Feuerwaffen. Feuerwaffen verschießen Patronenmunitione, Metallhülsen, in denen sich eine Treibladung aus Schießpulver befindet, die beim Auslösen des Schusses abbrennt, so dass die Verbrennungsgase das Projektil durch den Lauf drücken.
Der Erbe befindet sich in einer paradoxen Situation, denn er ist rechtmäßiger Besitzer einer erlaubnispflichtigen Waffe, ohne eine Besitzerlaubnis zu haben.
§20 WaffG regelt den Erwerb und Besitz durch Erbschaft.
Binnen eines Monats ist der Erbe verpflichtet, die Austellung einer Waffenbesitzkarten zu beantragen. Zuständige Behörde ist in NRW die Polizei.
Anders als Jäger oder Sportschützen muss der Erbe hierfür allerdings keine Sachkunde (§7 WaffG) erwerben, jedoch Zuverlässigkeit und persönliches Eignung (§§ 5 und 6) nachweisen. Wenn allerdings kein Bedürfnis zum Besitz funktionsfähiger Schusswaffen nach §8 geltend gemacht werden kann, der Erbe also weder Jäger, noch (Sport)schütze oder Waffensammler ist, muss die Waffe von einem dazu berechtigten Fachmann mit einem Blockiersystem versehen werden und kann nur so im Besitz des Erbens verbleiben. Etwaige Munition muss unbrauchbar gemacht werden. Außerdem ist die Waffe gemaß §36 WaffG in den vorgeschriebenen Waffenschränken aufzubewaren.
Auch für den Verkauf ist die Besitzerlaubnis notwendig
Angesichts dieses Aufwandes, erstrecht wenn man mit der Waffe überhaupt nichts anfangen kann oder nichts damit zu tun habe will, liegt der Gedanke des Verkaufs nahe. Doch Vorsicht, der Verkauf einer erlaubnispflichtigen Waffe ohne eine Waffenbeitzkarte ist illegal. Um die Registrierung bei der Polizei führt kein Weg herum.
Besser an die Polizei wenden
Will man die Waffe loswerden, macht man damit nichts falsch. Die zuständigen Dienststellen, in Duisburg das ZA 12 in der Wache an der Ulmenstraße in Rheinhausen, erteilen nicht nur Auskunft in Waffenrechtsfragen, sondern sorgen auch für die fachgerechte Unschädlichmachung, nicht selten in den Hochöfen der ansässigen Hüttenwerke.
Einen Fehler begeht nur, wer sich nicht informiert und blindlings das Erbstück verkauft. Denn jedem sollte daran gelegen sein, dass in diesem Land nur vor dem Gesetzt berechtigte Personen Zugang zu Schusswaffen haben, um Fälle wie den Eingangs beschriebenen nicht zu befördern.
Autor:Daniela Breuer aus Duisburg |
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