Verwaltungsgericht Köln: E-Zigaretten in Gaststätten nicht verboten

Laut einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtes Köln vom 25. Februar sind E-Zigaretten in Gaststätten nicht verboten.

"Mit einem heute verkündeten Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln der Klage eines Kölner Gastwirts stattgegeben, der seinen Gästen erlauben will, E-Zigaretten zu konsumieren", heißt es in der offiziellen Mitteilung.

Der Kläger betreibe in Köln eine Gaststätte und duldete dort den Gebrauch von E-Zigaretten. "Die beklagte Stadt Köln erfuhr davon und kündigte Ordnungsmaßnahmen an. Die Stadt Köln ist der Auffassung, dass der Gebrauch von E-Zigaretten unter das Nichtraucherschutzgesetz des Landes NRW (NiSchG) falle und daher in Gaststätten verboten sei. Der Kläger meint, bei dem Genuss von E-Zigaretten werde nicht geraucht, weil keine Verbrennung stattfinde. Die Einbeziehung von E-Zigaretten in das Rauchverbot sei außerdem verfassungswidrig", heißt es weiter wörtlich.

Das Gericht habe die Auffassung des Klägers im Wesentlichen bestätigt. Eine E-Zigarette werde nicht im Sinne des Gesetzes „geraucht“. Beim „Rauchen“ werde Rauch inhaliert, der durch die Verbrennung von Tabakprodukten entstehe. Da in der E-Zigarette eine - meist nikotinhaltige - Flüssigkeit verdampfe und kein Tabak verbrannt werde, werde schon vom Wortsinn her nicht geraucht.

Im Nichtraucherschutzgesetz fehle eine hinreichend bestimmte, klare Regelung des Gesetzgebers zur E-Zigarette. "Die bloße Aussage in der Gesetzesbegründung, dass ein umfassendes Rauchverbot auch für die E-Zigarette gelten solle, reiche nicht aus."

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

Az.: 7 K 4612/13

Autor:

Harald Landgraf aus Dinslaken

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