Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für den richtigen Umgang mit Feuerwerk
Silvesterknaller, zündende Tipps für schadloses Böllern
In diesem Jahr ist der Verkauf von Knallern & Co. offiziell vom 28. bis 31. Dezember 2019 erlaubt. Wer sich fahrlässig verhält oder gegen bestehende Gesetze und Verordnungen verstößt, muss in der Regel für den Schaden haften.
„Deshalb ist es ratsam, nur zugelassene Feuerwerkskörper zu zünden und sich beim Silvesterspaß strikt an die Bedienungsanleitung zu halten. Zudem dürfen pyrotechnische Gegenstände nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Altersheimen abgebrannt werden. Das gilt auch für reetgedeckte und Fachwerk-Häuser“, diese und andere zündende Tipps hat die Verbraucherzentrale NRW für Feuerwerk-Fans zum Jahreswechsel:
Nur zugelassene Ware kaufen:
Die explosiven Stoffe in Feuerwerkskörpern können bei unsachgemäßer Handhabung nach dem Zünden gefährliche Verletzungen verursachen. Deshalb müssen sie von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder einer vergleichbaren europäischen Behörde zugelassen werden. Diese Zulassung bedeutet nicht, dass die Feuerwerkskörper ungefährlich sind, sondern dass mit Krachern und Raketen bei sachgerechter Verwendung sicher hantiert werden kann. Geprüftes Feuerwerk ist zu erkennen an der Registriernummer, dem CE-Zeichen und an der Kennnummer der Stelle, die beim jeweiligen Hersteller über die Qualitätssicherung wacht. Die ersten vier Ziffern der Kennzeichnung geben die Stelle an, die geprüft hat. "0589" etwa steht für die BAM; die spanische Prüfstelle LOM hat "0163". Die Registriernummer "0589 - F2 -1234" bedeutet als Beispiel, dass die BAM geprüft hat, das Feuerwerk für Personen ab 18 Jahren erlaubt ist (F2) und die fortlaufende Nummer "1234" trägt.
Produkte ohne Prüfnummer meiden:
Kleinstfeuerwerk der Klasse F1 ist weniger gefährlich und darf deshalb das ganze Jahr über an Personen ab zwölf Jahren verkauft werden. Dagegen dürfen Raketen und Böller mit der Bezeichnung F2 nur zu Silvester an Personen über 18 Jahre abgegeben und in der Nacht zu Neujahr im Freien abgebrannt werden. Für Feuerwerkskörper ohne amtliche Prüfnummer gilt: Finger weg! Diese Waren entsprechen meist nicht dem Sicherheitsstandard. Bei diesen Produkten fehlen sowohl Zulassungsnummer als auch Verwendungshinweise in deutscher Sprache. Zudem lässt ihre Qualität meist zu wünschen übrig: Fehlzündungen drohen, oder diese Feuerwerkskörper explodieren wegen ihrer oft erheblich höheren Sprengkraft heftiger als erwartet.
Warnung vor illegaler Ware aus dem Ausland:
Feuerwerkskörper ohne amtlichen Segen werden häufig auf Trödelmärkten angeboten, finden sich bisweilen aber auch in Geschäften. Produkte ohne Prüfnummer stammen aus Osteuropa, Dänemark oder den Niederlanden. Einfuhr und Verkauf dieser illegalen Waren sind nach Paragraf 5 des Sprengstoffgesetzes verboten. Wer Knaller ohne Zulassung zündet, verhält sich ordnungswidrig und kann für mögliche Personen- und Sachschäden haftbar gemacht werden.
Bedienungsanleitung unbedingt befolgen:
Die Haftung kann allerdings auch den treffen, der erlaubte Feuerwerkskörper in den Himmel jagt. Deshalb sollte die Gebrauchsanweisung genau beachtet werden. Zur Sicherheit ist beim Abfackeln ein Eimer Wasser oder einen Feuerlöscher bereitzuhalten. Auf keinen Fall sollte an den Knallern vor dem Abbrennen herumgebastelt werden. Blindgänger dürfen nicht ein zweites Mal gezündet, sondern sollten mit Wasser übergossen und anschließend in der grauen Restmülltonne entsorgt werden. Raketen beim Zünden nie in der Hand halten! Kinder sind unbedingt von Feuerwerkskörpern fernzuhalten!
Bei Unfällen Versicherung einschalten:
Führt unsachgemäßer Umgang mit Krachern und Raketen zu dauerhaften gesundheitlichen Blessuren, zahlt die private Unfallversicherung. Für Verletzungen anderer Personen kommt hingegen die Privathaftpflicht des Böllerfreundes auf. Fängt das eigene Haus Feuer, springt in aller Regel die Wohngebäudeversicherung ein. Brandschäden an der Inneneinrichtung trägt die Hausratversicherung. Wird ein Auto durch Brand oder Explosion einer Rakete beschädigt, übernimmt die Teilkaskoversicherung des Halters den Schaden. Verursachen glimmende Böller allerdings nur Seng- und Schmorschäden, zahlt die Versicherung nicht. Falls der Wagen mutwillig ramponiert wird – zum Beispiel weil Kracher auf dem Dach gezündet wurden – kommt nur die Vollkaskoversicherung für Schäden auf. Sie erstattet abzüglich der Selbstbeteiligung, sofern diese vertraglich vereinbart wurde.
Besondere Haftung bei Kindern berücksichtigen:
Kinder unter sieben Jahren haften nicht für Schäden, die sie angerichtet haben. Was viele Eltern jedoch nicht wissen: Nur wenn sie beim Zündeln und Hantieren mit Feuerwerkskörpern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, gleicht die (Familien-)Haftpflichtversicherung etwaige Schäden anderer Personen aus."
Autor:Lokalkompass Duisburg aus Duisburg |
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