Auch in Duisburg gibt es viele Lockerungen, aber nicht in allen Bereichen - Immer die Regeln beachten
Neue "Corona-Maßnahmen" ab morgen und im Laufe der Woche

Mit der Veröffentlichung der vollständigen und zum 11. Mai gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung NRW haben sich weitere Änderungen konkretisiert. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen, die ab dem morgigen Montag, 11. Mai, für Duisburg gelten. 

Im Hinblick auf die am 13. September stattfindende Kommunalwahl ist künftig wieder das Aufstellen von Informationsständen der Parteien erlaubt. Allerdings werden diese nicht im sonst üblichen Umfang ausgestaltet sein. Zudem ist eine gleichmäßige Verteilung der Stände im öffentlichen Raum vorgesehen. Ideelle Informationsstände oder gewerbliche Informationsveranstaltungen sind im Mai nicht genehmigungsfähig

Konzerte und Aufführungen in geschlossenen Räumen sind bis auf weiteres untersagt; die zuständigen Behörden können auf Grundlage eines strengen Hygienekonzeptes Ausnahmen für bis zu 100 Zuschauern zulassen. Im Freien sind ausschließlich Aufführungen unter Beachtung der bekannten Infektionsschutz- und Hygienevorkehrungen für maximal 100 Zuschauer zulässig.
Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen bleiben bis mindestens 31. August 2020 untersagt.  Auch bei Proben in den o.a. zulässigen Einrichtungen sind die bekannten Infektionsschutz- und Hygienevorkehrungen sicherzustellen. Zuschauer haben keinen Zutritt zu den Proben.

Nicht "alles" darf öffnen

Der Betrieb von Kinos bleibt untersagt. In Autokinos, Autotheatern usw. ist das Öffnen von Autoverdecken und Fenstern nicht mehr verboten.  Der Betrieb von Tanzschulen ist zulässig. Es ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Personen zu gewährleisten; bei Paartänzen ist die nicht-kontaktfreie Ausübung auf einen festen Tanzpartner beschränkt.

Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport ist die Begleitung von Kindern bis 14 Jahren (vorher 12 Jahre) durch jeweils eine erwachsene Person zulässig. Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer bleiben weiterhin untersagt.

Mehrere Personen, die unter § 1 Abs. 2 (Familienangehörige etc.) genannt sind, dürfen auch außerhalb sportlicher Betätigungen in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen zusammentreffen. Die vorgenannten Einrichtungen dürfen Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Versammlungen gem. § 13 Abs. 3 unter den dort genannten Voraussetzungen zur Verfügung stellen.  Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen bleiben bis mindestens 31. August 2020 untersagt.

Änderungen im Laufe der Woche

Ab dem 14. Mai 2020 sind Wettbewerbe in Profiligen (u.a. Fußball, Handball, Eishockey) zulässig, wenn die Verantwortlichen
o die arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten erfüllen,
o sich für die Reduzierung von Infektionsrisiken verantwortlich zeigen,
o der zuständigen Behörde ein geeignetes Infektionsschutzkonzept vorlegen.
Zuschauern ist grundsätzlich der Zutritt zur Wettbewerbsanlage verwehrt; TV-Produktionen ist der Zutritt gestattet. Es ist außerdem zu gewährleisten, dass auch im unmittelbaren Umfeld der Anlage keine Ansammlungen durch die Austragung des Wettbewerbs verursacht werden.  Für das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten sind keine Ausnahmeerlaubnisse mehr erforderlich.

Der Betrieb von Freizeitparks und Indoor-Spielplätzen ist nach Vorlage eines von der zuständigen Behörde genehmigten Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zulässig.

Bars, Clubs und Diskotheken dürfen nicht öffnen. Gleiches gilt für Hallenschwimmbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen.

Der Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen sowie das Automatenspiel in Spielbanken ist unter Einhaltung der bekannten Infektions- und Hygienestandards zulässig.

Alle Handelseinrichtungen können unabhängig von ihrer Größe unter Auflagen zu Abstands-, Zutritts- und Hygieneregeln wieder öffnen. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche nicht übersteigen.
Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte und ähnliche Veranstaltungen bleiben untersagt.

Schutzstandards immer beachten

Die Leistungserbringung von Kosmetik-, Nagel-, Maniküre- und Massagestudios ist unter Einhaltung der festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig.
Körperbezogene Dienstleistungen (z.B. Sonnenstudios) sind bei strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene und Infektionsschutzregeln sowie bei einer möglichst kontaktarmen Erbringung zulässig.
Tätowieren bleibt bis auf weiteres unzulässig.

Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz benötigen nicht mehr eine gesonderte Ausnahmeerlaubnis nach der CoronaSchVO. Es ist sicherzustellen, dass der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Personen eingehalten wird.

Alle Beerdigungen sind unter Einhaltung der bekannten Hygiene- und Abstandsregelungen zulässig (vorher nur Erd- und Urnenbestattungen).

Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Imbissen, (Eis)Cafés, öffentlich zugänglichen Mensen und Kantinen sowie anderen Einrichtungen der Speisegastronomie ist unter Einhaltung der festgelegten Hygiene- und Infektionsstandards zulässig. Am selben Tisch dürfen gemeinsam nur Personen sitzen, die zu den in § 1 Abs. 2 (Familienangehörige, zwei häusliche Gemeinschaften etc.) genannten Gruppen gehören. Damit entfällt zugleich das Verbot zum Verzehr von Speisen rund um die Verkaufsstelle. (bisher 25 bzw. 50 Meter)

Gastronomische Betriebe dürfen weiterhin Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Versammlungen gem. § 13 Abs. 3 CoronaSchVO zur Verfügung stellen. Dies gilt auch mit gastronomischem Angebot.

Tourismus rollt an

Ab dem 18. Mai 2020 sind Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken für Personen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben zulässig.  Für Personen die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sind Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen zulässig.

Bei der Beherbergung von Gästen, bei ihrer gastronomischen Versorgung sowie beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen auf Campingplätzen sind die festgelegten Hygiene- und Infektionsstandards zu beachten.

Autor:

Reiner Terhorst aus Duisburg

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