Verwirrung in der Pflege

Im neuen Jahr tritt das neue Pflegestärkungsgesetz II in Kraft. Am schlechtesten über die Neuerungen informiert sind offenbar die Pflegebetroffenen selbst.

Pflegeangehörige schauen mit gemischten Gefühlen dem neuen Jahr entgegen. Mutter oder Vater, die in einem Altenheim leben, haben dann keine Pflegestufe mehr, sondern einen Pflegegrad – so nennt sich die neue Einstufung, mit der der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) den Pflegebedarf ermittelt. Hier können Probleme beginnen, wenn von der Pflegkasse der jeweiligen Krankenkasse falsch eingestuft wird. Es wird kein Einzelfall werden, wer kann die Fehler bemerken und rechtzeitig Widerspruch einlegen.

Ab Januar tritt das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) in Kraft. Dessen Eckpfeiler sind laut Bundesgesundheitsministerium „die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der sich stärker an den Bedürfnissen jedes einzelnen Menschen, an seiner individuellen Lebenssituation und an seinen individuellen Beeinträchtigungen und Fähigkeiten orientiert. Jetzt werden auch Faktoren wie eingeschränkte Alltagskompetenz berücksichtigt“ – Das bedeutet: die Demenz spiegelt sich ab 2017 im Pflegegrad wider.“ Der Pflegebedürftige ohne Demenz rutsche von Pflegestufe zwei auf Pflegegrad drei und mit Demenz wird nun einen Grad höher eingestuft – nämlich auf Pflegegrad vier.

Die Bescheide werden nach Aktenlage „automatisch“ angepasst. Wenn der Bescheid kommt ist eine Prüfung notwendig. Wird statt in vier nur in Pflegegrad drei gestuft – bedeutet das: monatlich 500 Euro Pflegegeld weniger. Es gilt ein Bestandsschutz für die Kostenregelung. Noch im Dezember besteht bei eventueller Verschlechterung Handlungsbedarf, es zählt der Antragseingang bei der Pflegekasse.

Verwirrung stiftet für den Laien und viele Heime der Gesetzestext Informationen:www.bundesgesundheitsministerium.de
Ebenso das „Informationsportal der Medizinischen Dienste zur Pflegebegutachtung ab 2017“. Dorthin werden Betroffene gern verwiesen. In der Tat finden sich dort zum Downloaden die neuen Richtlinien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit – auf ganzen 247 Seiten.

Wer sich seit Jahren mit der Thematik befasst, bemerkt die Fehler. Es gibt wenig professionelle unabhängige Hilfe. Die Heimbeiräte sind nicht geschult. Die vormalige „Heimaufsicht“ wurde umbenannt in Aufsicht nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG-Aufsicht) und es ist die kommunale Anlaufstelle.

Hilfe für die Heimbeiräte und Angehörigen bietet verstärkt der gemeinnützige Verein „Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen“ (Biva) in Bonn mit Regionalbeauftragten.

Weiterführend siehe auch: Reform der Pflegeversicherung und Sorgenkind Altenpflege.

Zur eigenen Einschätzung:
Der Bundesrat hat am 16.12.16 dem dritten Pflegestärkungsgesetz zugestimmt, warnt aber vor den Veränderungen, die mit der Reform und insbesondere dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff für die Sozialhilfe verbunden sind.
Die von der Bundesregierung prognostizierte Entlastung der Sozialhilfeträger bezweifelt er und rechnet stattdessen mit Mehrausgaben.

Autor:

Siegfried Räbiger aus Oberhausen

Webseite von Siegfried Räbiger
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