Stadt Duisburg zur Grundsteuer

„Das Land wälzt unter dem Deckmantel der Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung seine Versäumnisse auf die Kommunen ab. Falls das Land NRW die kommunale Selbstverwaltung stärken wollte, hätte es sich frühzeitig für eine bedarfsgerechte Finanzausstattung der Kommunen einsetzen können, anstatt mit den differenzierten Hebesätzen neue Probleme vor Ort zu schaffen“, sagt Stadtdirektor und Kämmerer Martin Murrack.

In der vergangenen Woche hatte die Finanzverwaltung die sogenannten aufkommensneutralen Hebesätze für die Kommunen des Landes veröffentlicht, bei deren Verwendung das Grundsteueraufkommen der Kommunen vor und nach der Reform gleichbleiben soll. Wie die Stadt Duisburg bereits deutlich gemacht hat, wird zur Erhaltung des Grundsteueraufkommens in Duisburg eine Hebesatzerhöhung der Grundsteuer B erforderlich sein. Bei Beibehaltung eines einheitlichen Hebesatzes müsste der Hebesatz von bisher 845 v.H. auf 1071 v.H. angehoben werden.

Obwohl das entsprechende Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, hat das NRW-Finanzministerium ebenfalls berechnet, welche differenzierten Hebesätze in den jeweiligen Kommunen gelten müssten. Diese betragen in Duisburg für die Gruppe der Wohngrundstücke 885 v.H. und für die Gruppe der Nichtwohngrundstücke 1489 v.H. Diese gesplitteten Hebesätze stellen die Aufkommensneutralität für die jeweilige Gruppe separat dar. Die von der Finanzverwaltung bereitgestellten aufkommensneutralen Hebesätze sind allerdings nur als Referenzwert zu verstehen, denn die Grundsteuer wird von der Kommune erhoben und dieser obliegt auch das Recht, über den Hebesatz die Höhe der Grundsteuer festzulegen.

„Der Stadtrat entscheidet darüber, ob für die Grundsteuer B ein einheitlicher oder differenzierter Hebesatz festgelegt wird und wie hoch dieser sein wird“, verdeutlicht Martin Murrack. „Da das rechtliche Risiko bei der Einführung differenzierter Hebesätze allerdings ungemein höher ist als bei der Beibehaltung eines einheitlichen Hebesatzes, wäre es eine Möglichkeit, die gerichtliche Klärung der differenzierten Hebesätze abzuwarten. Sollten die differenzierten Hebesätze einer gerichtlichen Prüfung standhalten, kann der Rat der Stadt dann auch zu einem späteren Zeitpunkt der Umstellung zustimmen“, so Murrack weiter.

Auch die kommunalen Spitzenverbände haben sich eindeutig gegen das Vorhaben der Landesregierung positioniert, die Einführung der differenzierten Hebesätze in die Entscheidung der Städte zu legen. Kritisiert wird, dass aus Sicht der Kommunen die Regelung der differenzierten Hebesätze erhebliche administrative und rechtliche Probleme beinhaltet. Während die Messzahl-Anpassung einmalig erfolgen würde, müsste über die differenzierten Hebesätze in den einzelnen Gemeinden jährlich neu entschieden werden. Hierdurch wird ein weiteres Einfallstor für Rechtsstreitigkeiten in der jeweiligen Kommune geschaffen. Denn ein differenzierter Hebesatz muss in jeder Kommune separat verfassungsfest begründet werden. Hinzu kommt für sämtliche Kommunen das Problem, von ihrem jeweiligen IT-Dienstleister rechtzeitig ein zertifiziertes Programm zur technischen Umsetzung zur Verfügung gestellt zu bekommen. „Aus diesen Gründen wird eine sachgerechte Lösung nur in einer Messzahl-Anpassung auf Landesebene gesehen“, bekräftigt Stadtkämmerer Martin Murrack.

Zum Hintergrund:

Am 1. Januar 2025 tritt die Reform der Grundsteuer in Kraft. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts soll die Besteuerung nun auf eine zeitgemäße Grundlage gestellt werden. Früh zeichnete sich ab, dass es im Zuge der Grundsteuerreform nicht allein zu einer Verschiebung und – vom Bundesverfassungsgericht letztlich auch geforderten – Neuverteilung des Grundsteueraufkommens auf der Ebene der einzelnen Grundstücke kommt, sondern sich auch strukturelle Belastungsverschiebungen von den gewerblich genutzten Grundstücken hin zu den Wohngrundstücken ergeben. Oberbürgermeister Sören Link hatte daher in der Vergangenheit eindringlich an den Ministerpräsidenten des Landes NRW appelliert, diese Belastungsverschiebungen durch unterschiedliche Grundsteuermesszahlen wirksam und landesweit einheitlich abzumildern. Statt diese von den kommunalen Spitzenverbänden favorisierte Lösung umzusetzen, haben die regierungstragenden Fraktionen in Nordrhein-Westfalen trotz massiver Widerstände der Städte und Gemeinden im Mai 2024 einen Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht, der ein nach Grundstücksarten (Wohnen und Nichtwohnen) differenziertes Hebesatzrecht vorsieht.

Dieser Text stammt von der Stadt Duisburg höchstpersönlich.

Autor:

Andreas Rüdig aus Duisburg

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