Ladenöffnungszeiten über Ostern

Das Ordnungsamt der Stadt Duisburg weist auch in diesem Jahr wieder darauf hin, dass aufgrund des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) am Gründonnerstag ab 18 Uhr öffentlicher Tanz und am Karfreitag ab 0 Uhr bis zum Karsamstag, 6 Uhr, alle musikalischen und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art (einschließlich Tanz) verboten sind. Damit ist beispielsweise auch der Betrieb von Spielhallen am Karfreitag nicht zulässig.

Außerdem dürfen nach dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz NRW) am Ostermontag Verkaufsstellen, deren Warenangebot überwiegend aus Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- oder Konditorwaren besteht - in der Regel sind dies Bäckereien oder Blumengeschäfte - nicht geöffnet haben.

Um unerwünschte „Osterüberraschungen“ zu vermeiden, bittet das Ordnungsamt um Beachtung dieser Vorschriften. An den genannten Tagen werden stichprobenartige Kontrollen im gesamten Stadtgebiet durchführt. Sollten dabei Verstöße festgestellt werden, können diese als Ordnungswidrigkeit mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden.

Diese Nachricht stammt von der Stadt Duisburg.

Autor:

Andreas Rüdig aus Duisburg

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