Ein Nachtrag zum Asylbewerberleistungsgesetz
Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu den Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Das Bundesverfassungsgericht hat am 18.07.2012 die bisherige Höhe der Grundleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt. Der Bundesgesetzgeber wurde gleichzeitig aufgefordert, unverzüglich eine Neuregelung zu schaffen. Außerdem hat das Gericht bis zum Inkrafttreten des neuen Leistungsgesetzes, vorläufig eine höhere Leistungsbemessung angeordnet.
Das für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes in NRW zuständige Ministerium für Inneres und Kommunales NRW wertet derzeit den Richterspruch aus und erarbeitet entsprechende rechtliche Hinweise für die Umsetzung durch die Leistungsbehörden in den Kommunen. Sozialdezernent Reinhold Spaniel erwartet, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung der erhöhten Beträge durch die Stadt erst im August vorliegen werden. Eine Auszahlung der erhöhten Leistungen sei deshalb voraussichtlich erst im September 2012 möglich.
Spaniel betont, dass die Ansprüche aus der Übergangsregelung von der Stadt Duisburg sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit umgehend nach Eingang der rechtlichen Hinweise umgesetzt werden.
Eine besondere AntragsteIlung oder die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die bisherigen Bewilligungsbescheide sei nicht erforderlich.
So meldet es Frank Kopatschek, der Pressesprecher der Stadt Duisburg.
Autor:Andreas Rüdig aus Duisburg |
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