Duisburg: Ausweitung des Betreuungsangebots für Kinder an Schulen und Kitas
Ab heute, 23. März, wird die bestehende Regelung der Notbetreuung an Schulen und Kitas erweitert:
Ab heute, 23. März, wird die bestehende Regelung der Notbetreuung an Schulen und Kitas erweitert:
Von Anja Kopka
Für Schulen gilt dann:
Einen Anspruch auf Notbetreuung haben alle Beschäftigten unabhängig von der Beschäftigung des Partners oder der Partnerin, die in kritischen Infrastrukturen beschäftigt sind, dort unabkömmlich sind und eine Betreuung im privaten Umfeld nicht gewährleisten können.
Ebenfalls ab heute bis einschließlich 19. April wird der zeitliche Umfang der Notbetreuung ausgeweitet. Ab dann steht die Notbetreuung bei Bedarf an allen Tagen der Woche, also auch samstags und sonntags, und in den Osterferien grundsätzlich mit Ausnahme von Karfreitag bis Ostermontag zur Verfügung.
Seit dem 18. März bieten die Schulen in NRW insbesondere für die Klassen 1 bis 6 eine Notbetreuung an. Wo ein Ganztagsangebot besteht, ist ab sofort auch eine Betreuung aller Schülerinnen und Schüler bis in den Nachmittag sichergestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob das jeweilige Kind einen Ganztagsplatz hat.
Ein Anspruch auf diese Notbetreuung bestand bislang, wenn beide Elternteile im Bereich sog. kritischer Infrastrukturen arbeiten, sie dort unabkömmlich sind und eine Kinderbetreuung durch die Eltern selbst nicht ermöglicht werden kann. Einen Anspruch haben auch Alleinerziehende mit einer beruflichen Tätigkeit im Bereich kritischer Infrastrukturen.
Zur kritischen Infrastruktur gehören die Versorgung mit Energie, Wasser und Lebensmitteln, das Gesundheitswesen, Telekommunikation, Finanzwesen, Transport und Verkehr, staatliche Verwaltung, die Schulen selbst und Einrichtungen der Kinder- Jugend und Behindertenhilfe.
Link zum Formular des Schulministeriuums: www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/Antrag-auf-Betreuung-eines-Kindes-waehrend-des-Ruhens-des-Unterrichts.pdf.
Für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen gilt:
Um den Betrieb der kritischen Infrastruktur sicherzustellen, hat die Landesregierung entschieden, dass ab dem 23. März jede Person, die in kritischer Infrastruktur tätig ist, und eine Bescheinigung des Arbeitgebers zur Unabkömmlichkeit vorlegen kann, unabhängig von der familiären Situation einen individuellen Anspruch auf eine Betreuung ihrer Kinder in Kindertagesbetreuungsangeboten hat. Es reicht damit, wenn ein Elternteil eine entsprechende Bescheinigung vorlegt, es müssen nicht länger zwei Bescheinigungen vorgelegt werden.
Alleinerziehende, die in kritischer Infrastruktur tätig sind, brauchen neben der Arbeitgeberbescheinigung keine weiteren Nachweise zu erbringen.
Der Betreuungsanspruch wird in den Einrichtungen oder Kindertagespflegestellen erfüllt werden, mit denen Eltern einen Betreuungsvertrag haben.
Einen Betreuungsanspruch haben auch die Eltern, die keinen Betreuungsvertrag mit einem Kindertagesbetreuungsangebot haben. Eltern wenden sich in diesen Fällen an das Jugendamt.
Wie bei den Schulen gilt: Eine Wochenendbetreuung wird ab dem 23. März 2020 sichergestellt.
Unabhängig davon appelliert das Ministerium in einem Elternbrief nochmals ausdrücklich an die Eltern, dass aus Infektionsschutzgründen die Inanspruchnahme dieser Neuregelung auf das unbedingt erforderlichen Maß beschränkt bleiben muss. Die Kinder sollen nur dann in die Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege, wenn die Betreuung wirklich nicht selbst oder anderweitig verantwortungsvoll - nach den Empfehlungen des RKI - organisiert werden kann. In diesem Elternbrief macht das Ministerium weiterhin darauf aufmerksam, dass mit jedem zusätzlichen Kontakt außerhalb der Familie ein steigendes Infektionsrisiko für das Kind und die Familie besteht.
Genauso sieht es auch die Stadt Duisburg und schließt sich diesem Appell, auch in Bezug auf die Notbetreuung in Schulen, an.
Wichtig:
Die Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind, dürfen ihre Kinder nicht bringen, wenn sie selbst oder ihre Kinder
• Krankheitssymptome aufweisen,
• wissentlich in Kontakt zu infizierten Personen stehen, es sei denn, dass seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome aufweisen,
• sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) aktuell als Risikogebiet ausgewiesen ist (tagesaktuell abrufbar im Internet unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Corona-virus/Risikogebiete.html), es sei denn, dass seit Rückkehr aus diesem Risikogebiet 14 Tage vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome zeigen.
Hier sind die Eltern in der Verantwortung zu entscheiden, ob die Kinder betreut werden dürfen oder nicht.
Autor:Andrea Becker aus Essen-Borbeck |
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