Brauchtumsfeuer nicht überall gestattet
Feste Regeln für Osterfeuer in Duisburg

Für das Abbrennen von Brauchtums- und Osterfeuern hat die Stadt Duisburg verbindliche Regeln erlassen. In jedem Fall muss ein Osterfeuer im Vorfeld beantragt werden.
Symbolfoto: Reiner Terhorst
  • Für das Abbrennen von Brauchtums- und Osterfeuern hat die Stadt Duisburg verbindliche Regeln erlassen. In jedem Fall muss ein Osterfeuer im Vorfeld beantragt werden.
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In Duisburg dürfen Osterfeuer („Brauchtumsfeuer“) ausschließlich als öffentliche, für jedermann zugängliche Veranstaltungen, ausgerichtet werden. Brauchtumsfeuer müssen vorher beim Bürger- und Ordnungsamt per E-Mail an veranstaltungen@stadt-duisburg.de angemeldet werden. Besondere Regeln gelten zudem in Landschaftsschutz- und Naturschutzgebieten.

Für Brauchtumsfeuer in Landschaftsschutzgebieten, bei denen Schnittgut verbrannt wird, ist eine entsprechende Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes bei der Unteren Naturschutzbehörde per E-Mail an unb@stadt-duisburg.de einzuholen. Diese ist mit Kosten verbunden. Auch in Naturschutzgebieten ist das Feuermachen verboten, allerdings wird hier für das Abhalten von Brauchtumsfeuern im Gegensatz zu Landschaftsschutzgebieten keine Befreiung erteilt werden.

Verbindliche Regeln bei der
Verbrennung des Schnittgutes

Es darf lediglich Holz von Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden, das trocken und unbehandelt ist. Das Verbrennen von beschichtetem, behandeltem Holz wie beispielsweise behandelte Paletten und Schalbretter sowie sonstige Abfälle (zum Beispiel Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Das Brennmaterial muss so trocken sein, dass es unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt.

Vor Entzünden des Feuers sollte das Schnittgut umgeschichtet werden, da sich gerne Kleintiere wie beispielsweise Igel in dem schützenden Reisig einfinden. Auch sollte Acht auf Vogelnester gegeben werden, da Arten wie der Zaunkönig oder die Heckenbraunelle gerne ihre Nester in solchen dichten Strukturen anlegen. Sollten Vogelnester festgestellt werden, kann das Reisig nicht verbrannt werden, da die Nester nach dem Bundesnaturschutzgesetz hohen Schutz genießen.

Autor:

Reiner Terhorst aus Duisburg

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