Wichtige Informationen zum Schulstart am Donnerstag, 23. April
Eine vorsichtige Rückkehr

Für einige Schüler beginnt an diesem Donnerstag wieder die Schule. Von Alltag kann aber keine Rede sein. Der Hygieneschutz und verschäfte Sicherheitsmaßnahmen sollen zur Sicherheit der Schüler beitragen. | Foto: Hannes Kirchner
  • Für einige Schüler beginnt an diesem Donnerstag wieder die Schule. Von Alltag kann aber keine Rede sein. Der Hygieneschutz und verschäfte Sicherheitsmaßnahmen sollen zur Sicherheit der Schüler beitragen.
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Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW (MSB) informierte jetzt über die verpflichtende und freiwillige Teilnahme am Unterricht und den anderen damit im Zusammenhang stehenden schulischen Veranstaltungen.

Des Weiteren gibt es detaillierte Regelungen für Schülerinnen und Schülern mit Vorerkrankungen und Empfehlungen zum Hygieneschutz für den Schulbesuch. Ab Donnerstag, 23. April müssen folgende Schülerinnen und Schüler am Unterricht teilnehmen:

Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs mit bevorstehenden Terminen für dezentrale Abschlussprüfungen, für den schriftlichen Teil von Berufsabschlussprüfungen der Kammern und zuständigen Stellen, für Schülerinnen und Schüler in Bildungsgängen der Ausbildungsvorbereitung , für Schülerinnen und Schüler der einjährigen Bildungsgänge der Berufsfachschule
Schülerinnen und Schüler weiterführender allgemeinbildender Schulen mit bevorstehenden Terminen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 oder des Mittleren Schulabschlusses. Schülerinnen und Schüler an allen Förderschulen mit Abschlussklassen.
Lediglich die Teilnahme an Lernangeboten in den jeweiligen Prüfungsfächern zur Vorbereitung auf die Abiturprüfungen ist freiwillig, weil die Schülerinnen und Schüler den curricularen Unterricht in der Q2 nahezu vollständig erhalten haben.

Vorerkrankungen

Sofern Schülerinnen und Schüler in Bezug auf das Corona-Virus (COVID-19) relevante Vorerkrankungen haben, entscheiden die Eltern – gegebenenfalls nach Rücksprache mit einem Arzt - ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich mit, dass aufgrund einer Vorerkrankung eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch bei ihrem Kind grundsätzlich möglich ist. Die Art der Vorerkrankung braucht aus Gründen des Datenschutzes nicht angegeben zu werden. In diesem Fall entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Diesen Schülerinnen und Schülern werden Lernangebote für zu Hause gemacht (Lernen auf Distanz). Eine Teilnahme an Prüfungen wird für diese Schülerinnen und Schülern durch besondere Maßnahmen in Absprache mit der Schulleitung ermöglicht.
Zu den Vorerkrankungen gehören:
Therapiebedürftige Herz-Kreislauf-Erkrankungen (zum Beispiel coronare
Herzerkrankung, Bluthochdruck). Erkrankungen der Lunge (zum Beispiel COPD, Asthma bronchiale). Chronische Lebererkrankungen, Nierenerkrankungen, Onkologische Erkrankungen (Krebserkrankungen), Diabetis mellitus, Geschwächtes Immunsystem (zum Beispiel auf Grund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch regelmäßige Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen und herabsetzen können, wie zum Beispiel Cortison)

Hygieneschutz

Zur Einhaltung des Hygieneschutzes in den Schulen wird der Unterrichts- und Prüfungsablauf in den Schulen so organisiert, dass die Abstandsregeln (1,5 m) eingehalten werden können. Die Schulen erhalten in den nächsten Tagen eine Grundausstattung mit Desinfektionsmitteln und Mund-Nasen-Masken. Die Eltern können - soweit möglich - darüber hinaus ihren Kindern eigene Hygienemittel (Seife, Handtuch) sowie Masken (auch selbst genähte) mitgeben. Dadurch wird der Infektionsschutz erhöht.
In den Schulen werden alle belegten Räume zweimal täglich desinfiziert, einmal nach Unterrichtsschluss und zusätzlich einmal während der Unterrichtszeit.

Autor:

Sabine Justen aus Duisburg

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