Kommentar
... über die Sonntagsruhe

Die Sonntagsruhe ist die gesetzliche Ruhe an jedem Sonntag.

Nach § 9 Abs. 1 ArbZG gilt die Regelung, dass an Sonn- und Feiertagen zwischen 0 und 24 Uhr keine Arbeitnehmer beschäftigt werden dürfen. Diese Uhrzeiten können bei Schichtarbeitern um sechs, bei Kraftfahrern um zwei Stunden verschoben werden. Es gibt in § 10 ArbZG zahlreiche Ausnahmen von dieser Regelung, und Arbeitnehmer dürfen in den folgenden Situationen, Diensten und Örtlichkeiten beschäftigt werden:

  1. Not- und Rettungsdienste sowie Feuerwehr
  2. Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung
  3. Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen
  4. Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt
  5. Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und andere ähnliche Veranstaltungen
  6. Nichtgewerbliche Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen
  7. Sportveranstaltungen und Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken
  8. Rundfunkanstalten, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt
  9. Messen, Ausstellungen und Märkte im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten
  10. Verkehrsbetriebe sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 Straßenverkehrs-Ordnung
  11. Energie- und Wasserversorgungs­betriebe sowie Abfall- und Abwasserentsorgungs­betriebe
  12. Landwirtschaft und Tierhaltung sowie Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren
  13. Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen
  14. Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen
  15. Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Misslingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten
  16. Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung von Produktionseinrichtungen
  17. Darüber hinaus gibt es Sonderregelungen, beispielsweise zur Arbeit in Bäckereien und Konditoreien oder zur Durchführung von dringenden Zahlungsverkehren im Wertpapierhandel.

(kommentar)

Die Sonntagsruhe stamm vom Beginn des 20. Jahrhunderts. Sie stamm also aus einer Zeit, die so komplett anders ist als die unserige. Computer waren als Massenmedium noch unbekannt, das Weltnetz noch nicht erfunden.

Doch oh tempora oh mores (wie der Lateiner / Römer) sagen würde) - die moderne Technik ermöglicht Handel und Arbeit rund um die Uhr und die ganze Woche über. Was ich samstags vergessen habe, bestelle ich sonntags am Rechner und bekomme es prompt am Montag geliefert.

Schaue ich mir aber die Konsumtempel an, die insbesondere größere Hauptbahnhöhe bieten, ist die Sonntagsruhe des Handels jetzt schon partiell ausgehöhlt. Dies wird von jungen Leuten und Zuwanderern auch rege genutzt - mache Geschäfte sind insbesondere nachmittags übervoll.

Profi-Sport am Sonntag ist (für die beteiligten Sportler) nicht familienfreundlich und stört die Sonntagsruhe.

Führe ich die Sonntagsruhe konsequent durch, ruht auch der ÖPNV.

Und ob die Gastronomie wirklich bevorzugt werden muß, sei einmal dahingestellt.

Die örtlichen kommunalen Stadtbüchereien machen es vor: Sie öffnen sonntags halbtags, z. B. am Nachmittag und ermöglichen so ihren Kunden die Nutzung. Das Bibliothekspersonal hat frei, Wachdienste sorgen für die Sicherheit.

Es wäre schon eine Diskussion vonnöten, ob und wie eine LIberalisierung der Sonntagsruhe möglich ist.

Autor:

Felicia Rüdig aus Duisburg

following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

5 folgen diesem Profil

Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.