VZ Dorsten
P-Konto als Schutz vor Pfändung
Die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie bekommen auch die Dorstener Bürger zu spüren. In der Verbraucherberatung Dorsten mehren sich die Anfragen zu Stromschulden und Stromsperren, die Forderungen von Inkassobüros und die ersten Anfragen, was zu tun ist, wenn Raten nicht mehr gezahlt werden können.
Für Fälle, die schon so weit gediehen sind, dass eine Pfändung ansteht, möchten wir auf eine rettende Lösung hinweisen. Sollten also Verbraucher bereits Sorge haben, dass ihr Girokonto gepfändet wird, sollten sie wissen, dass jeder Kontoinhaber gegenüber seiner Bank den Anspruch hat, dass sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, geführt wird.
Das P-Konto bietet Schutz vor Kontopfändungen in drei Stufen:
- Basisschutz für Guthaben in Höhe von 1.178,59 Euro. Voraussetzung: Umwandlungsantrag des Kontoinhabers bei seiner Bank
- Erhöhter Freibetrag mit Bescheinigung bei Unterhalt / Sozialleistungen für weitere Personen im Haushalt / Kindergeld / einige weitere Leistungen. Voraussetzung: Vorlage einer sogenannten P-Konto-Bescheinigung durch den Kontoinhaber bei seiner Bank
- Individuell festgesetzter Freibetrag mit Beschluss/Bescheid bei höheren Einkünften und Sonderfällen. Voraussetzung: Antrag mit Nachweisen bei Vollstreckungsgericht/Vollstreckungsbehörde
Zur Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) reicht ein entsprechender Antrag des Kontoinhabers aus. Auf dem P-Konto ist dann grundsätzlich ein Guthaben in Höhe von 1.178,59 Euro je Kalendermonat vor Pfändungen geschützt. Weitere Beträge können auf Nachweis freigegeben werden. Die dafür notwendige Bescheinigung erhalten Dorstener Bürger bei der Schuldnerberatung des Sozialamts der Stadtverwaltung Dorsten.
Für jeden nur eins: Ein P-Konto kann nur als Einzelkonto, also auf den Namen einer Person, geführt werden. Für Inhaber eines Gemeinschaftskontos bedeutet dies, dass jeder Kontoberechtigte am besten schon dann, wenn mit Pfändungen zu rechnen ist, ein Einzelgirokonto eröffnet, bevor jeweils die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto erfolgen kann. Bei Einrichtung oder Umwandlung müssen Sie versichern, dass Sie kein weiteres P-Konto führen, denn jede Person darf nur eines haben. Das kann überprüft werden. Falsche Angaben hierbei können strafbar sein.
Nur auf Antrag: Schuldner, die den Kontopfändungsschutz nutzen wollen, müssen selbst aktiv werden. Entweder richten Sie ein neues Konto gleich als P-Konto ein oder wandeln das bestehende Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto um. Hierzu müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Bank stellen.
Da der P-Kontoschutz auch für Kontopfändungen wirkt, die bis zu 4 Wochen vor Umwandlung bei der Bank zugestellt wurden, müssen Sie nicht unbedingt im Vorgriff auf eine drohende Pfändung umwandeln. Nur bei einem Gemeinschaftskonto müssen Sie schon rechtzeitig vor der Pfändung aktiv werden.
Umstellung kostenlos: Die Umwandlung des bestehenden Girokontos in ein P-Konto muss kostenfrei sein - nicht jedoch die Kontoführung. Die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto muss gebührenfrei erfolgen. Die Kontoführung wird vermutlich selten kostenlos sein, da das Gesetz es grundsätzlich ermöglicht, hierfür Entgelte zu erheben. Der Gesetzgeber ist allerdings davon ausgegangen, dass die Gebühren angemessen sind, das heißt, dass sie sich im Kostenrahmen eines üblichen Gehaltskontos bewegen.
Die Verbraucherberatung Dorsten ist telefonisch und per E Mail zu erreichen.
Telefonzeiten:
Montags und donnerstags von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie mittwochs und freitags von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr.
Tel.: 02362 7875201
E-Mail: dorsten-termin@verbraucherzentrale.nrw
Weiterführende Informationen zum P-Konto finden sich auf https://www.verbraucherzentrale.nrw/das-pfaendungsschutzkonto-pkonto-31097
Quelle: Verbraucherzentrale Dorsten
Autor:Olaf Hellenkamp aus Dorsten | |
Webseite von Olaf Hellenkamp | |
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