Corona-Krise: Keine Säumniszuschläge, bei Anzeige bis spätestens 30. Juni 2020
Frist-Verlängerung für Arbeitgeber: Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Kreis Wesel

Die Agentur für Arbeit Wesel teilt mit: Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen sind bis spätestens zum 30. Juni 2020 möglich. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe. | Foto: LK-Archiv
  • Die Agentur für Arbeit Wesel teilt mit: Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen sind bis spätestens zum 30. Juni 2020 möglich. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe.
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Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen sind bis spätestens zum 30. Juni 2020 möglich. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe. Das teilt die Agentur für Arbeit Wesel mit. Gemeinsam unterstützen die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Integrations- und Inklusionsämter Arbeitgeber in der aktuellen Situation bei den Anzeigen zur Beschäftigung  schwerbehinderter Menschen.

Keine Säumniszuschläge

Bei einer Anzeige-Erstattung bis spätestens 30. Juni 2020 wird das Versäumen der Anzeigepflicht zum 31. März 2020 für das Anzeigejahr 2019 nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Ebenfalls werden von den Integrations-/ Inklusionsämtern bei Erstattung der Anzeige für das Anzeigejahr 2019 bis spätestens 30. Juni 2020 keine Säumniszuschläge erhoben. Die Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen wird dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Ausgleichsabgabe der Arbeitgeber

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht haben diese Arbeitgeber ihre Beschäftigungsdaten bis 31. März 2020 der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Sofern die Beschäftigungsquote nicht erfüllt ist, müssen Arbeitgeber gleichzeitig eine Ausgleichsabgabe an die Integrations-/Inklusionsämter zahlen.

Aktuell sind Arbeitgeber aufgrund der Pandemie Sars-CoV-2 mit einer Vielzahl unterschiedlicher Probleme beschäftigt, z. B. Schließungen von Einrichtungen/Geschäften, Unterbrechung von Lieferketten, Mitarbeitende im Homeoffice. Diese Widrigkeiten erschweren auch die fristgerechte Erstattung der Anzeige und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX.

Autor:

Lokalkompass Wesel aus Wesel

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