Agentur für Arbeit Wesel informiert
Frist nicht verpassen: Kurzarbeit für März noch bis 30. Juni abrechnen

Die Agentur für Arbeit Wesel weist Arbeitgeber darauf hin, noch bis Ende des Monats den Antrag auf Erstattung des vorgestreckten Kurzarbeitergeldes für März zu stellen.

Im März haben rund 1.100 Betriebe und Unternehmen im Kreis Wesel und 700 im Kreis Kleve verkürzt gearbeitet. Viele zahlten zum ersten Mal Kurzarbeitergeld an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Anträge auf die Erstattung der im Monat März in Vorleistung erbrachten Lohnersatzleistung müssen nun bis zum 30. Juni bei der Arbeitsagentur fristgemäß eingereicht werden. Der gemeinsame Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit Wesel und des Jobcenters Kreis Wesel unterstützt bei Fragen.

Unternehmen und Betriebe zahlen bei verkürzter Arbeit das anfallende Kurzarbeitergeld in Vorleistung aus. Sie haben vom Folgemonat an drei Monate Zeit, ihren Antrag auf Erstattung des an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlten Kurzarbeitergeldes bei den Agenturen für Arbeit einzureichen. Wenn zum Beispiel im März verkürzt gearbeitet wurde, kann der Antrag auf Erstattung im April, Mai oder Juni gestellt werden. Nach dem 30. Juni verfällt der Anspruch auf Erstattung.

Arbeitgeber erreichen den gemeinsamen Arbeitgeber-Service montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr telefonisch unter 0800 45555 20. Weitere Informationen zu dem Thema Kurzarbeiter sind zu finden unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit.

Ganz einfach kann man Unterlagen zum Kurzarbeitergeld über die Kurzarbeit-App der Bundesagentur für Arbeit an die Arbeitsagentur versenden – so kann das Anliegen noch schneller erledigt werden. Die App ist kostenfrei im Google-Play-Store oder im App Store erhältlich.

Autor:

Agentur für Arbeit Wesel aus Wesel

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