Auszeit von der Pflege
Urlaubsanspruch für Angehörige
Sommer, Sonne, Strand genießen – für viele, die einen hilfebedürftigen Menschen zu Hause betreuen und pflegen, bleiben solche Urlaubsbilder ein Traum. Häufig einfach, weil sie nicht wissen, wie sie die Auszeit von der Pflege organisieren sollen. „Für eine solche Verschnaufpause können bei der Pflegekasse verschiedene Leistungen beantragt werden“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW, „erste Wahl ist dabei oft die Verhinderungspflege. Das heißt: Andere springen zeitweise ein, um den Pflegebedürftigen wie gewohnt zu Hause zu versorgen. Das können Verwandte, Freunde oder ehrenamtliche Helfer sein, aber auch ein Pflegedienst.“ Rund um Urlaubsvertretungen im Pflegealltag gibt die Verbraucherzentrale NRW folgende Tipps:
Verhinderungspflege: Ganz gleich ob eine Reise, eine Familienfeier, ein Kino- oder Arztbesuch ansteht: Pflegende Angehörige können für solche Unternehmungen für bis zu 42 Tage im Jahr Leistungen bei der Pflegekasse beantragen. Weil sie aus solchen Anlässen beim Pflegen nur zeitweise aussetzen, wird dies als Verhinderungspflege bezeichnet. Anspruch darauf haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Außerdem muss die Pflegeperson Betreuung und Unterstützung bereits sechs Monate lang übernommen haben (Vorpflegezeit).
Vertretungssuche: Häufig übernehmen Verwandte, Freunde oder ehrenamtliche Kräfte die Vertretung während der Auszeit der pflegenden Angehörigen. Dann trägt die Pflegekasse die Kosten in Höhe des Pflegegeldes. Wie viel das genau ist, hängt wiederum vom Pflegegrad sowie davon ab, wie lange die Verhinderungspflege übernommen wird. Springt ein Pflegedienst ein, zahlt die Pflegekasse in allen Pflegegraden pauschal bis zu 1.612 Euro pro Jahr. Dieser Betrag kann auf einen Zeitraum von sechs Wochen verteilt werden.
Ersatz- oder Kurzzeitpflege: Wer den Pflegebedürftigen rund um die Uhr versorgt wissen will, kann sich während des Urlaubs für eine Unterbringung und Versorgung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung entscheiden. Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse für Leistungen der Kurzzeitpflege 1.612 Euro für maximal acht Wochen jährlich. Die Kosten für Unterkunft und Mahlzeiten müssen allerdings selbst gezahlt werden. Wichtig: Leistungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege lassen sich kombinieren, wenn die Beträge der einzelnen Leistungen nicht ausgeschöpft werden.
Gemeinsamer Urlaub: Wer nicht auf den gemeinsamen Urlaub verzichten will, kann auch nach einer Kurzzeitpflegeeinrichtung am Urlaubsort Ausschau halten. Zudem bieten immer mehr Pflegehotels den Service einer gemeinsamen Unterbringung an. Bei solchen anerkannten Hotels kann eine Tages- oder Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden, um je nach Pflegegrad zu unterstützen. Diese Möglichkeiten gelten allerdings nur für Reiseziele innerhalb Deutschlands.
Weitere Informationen finden Pflegebedürftige und deren Angehörige im Internet unter www.pflegewegweiser-nrw.de oder unter der kostenfreien Rufnummer: 0800 4040044 (Mo., Di., Mi., Fr. 9 bis 12 Uhr, donnerstags 14 bis 17 Uhr).
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