Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps
Silvester: Tipps für sicheres Feuerwerk

Foto: Verbraucherzentrale NRW

Verbraucherzentrale NRW rät zu einem umsichtigen Umgang mit Raketen, Böllern und Co.

Vom 28. bis einschließlich 31. Dezember 2024 ist der Verkauf von Feuerwerks-Artikeln für Silvester offiziell erlaubt. Immer wieder kommt in der Neujahrsnacht zu Unfällen mit Böllern und Raketen. „Deshalb ist es ratsam, nur zugelassene Feuerwerkskörper zu zünden und dabei besonders vorsichtig zu sein. Zudem dürfen pyrotechnische Gegenstände nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Altersheimen abgebrannt werden. Das gilt auch für reetgedeckte und Fachwerk-Häuser“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Mit folgenden Tipps geht das Knall- und Lichtspektakel sicher und vielleicht auch etwas nachhaltiger über die Bühne.

• Weniger ist mehr
Lärm, Müll, Chemikalien, Feinstaub – gut für die Umwelt ist Feuerwerk nicht. Wer den Silvesterbrauch möglichst nachhaltig gestalten will, kann sich nach dem Motto „Gemeinsam genießen“ mit anderen zusammentun, sodass insgesamt weniger Pyrotechnik verfeuert wird. Um Wünsche fürs neue Jahr in den Himmel zu schicken, reicht womöglich auch eine einzelne schöne Rakete. Laute Böller und Heuler verängstigen zudem viele Tiere. Aus Rücksicht auf Katzen, Hunde, Wild- und Nutztiere sind sprühende und farbenfrohe Feuerwerkskörper ohne massiven Knalleffekt die bessere Wahl.

• Nur Produkte mit Prüfzeichen kaufen
Für den Verkauf von Feuerwerk gelten in Deutschland strenge Vorschriften. Raketen und Böller müssen von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder einer vergleichbaren europäischen Prüfstelle zugelassen werden. Geprüftes Feuerwerk ist zu erkennen an der Registriernummer und dem CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle. Im Ausland oder in Online-Shops findet sich mitunter auch Pyrotechnik mit hochexplosiven Mixturen, die in Deutschland verboten sind. Besonders dubiose Anbieter lassen die Ware mit gefälschten Prüfzeichen auf den ersten Blick legal erscheinen. Wer Feuerwerk online einkaufen möchte, sollte den Anbieter daher genau überprüfen. Ein Blick ins Impressum verrät, ob der Sitz des Unternehmens in Deutschland ist. In seriösen Shops kann Feuerwerk der Kategorie F2, wie Raketen, Batterien oder Knallkörper, zudem nur befristet kurz vor Silvester oder mit entsprechender behördlicher Genehmigung oder Gewerbeschein verkauft werden.

• Gebrauchsanleitung unbedingt befolgen
Beim Abbrennen und Zünden von Feuerwerk ist besondere Vorsicht geboten. Die Gebrauchsanleitung sollte daher am besten vor dem mitternächtlichen Knallspektakel gelesen werden – draußen im Dunkeln wird das schwierig. Zur Sicherheit ist es zudem empfehlenswert, einen Eimer Wasser oder einen Feuerlöscher bereitzuhalten. Blindgänger dürfen nicht ein zweites Mal gezündet, sondern sollten mit Wasser übergossen und anschließend in der grauen Restmülltonne entsorgt werden. Raketen beim Zünden nie in der Hand halten und Kinder sind von Feuerwerkskörpern fernzuhalten!

• Bei Unfällen Versicherung einschalten

Kommt es zu Unfällen durch den Einsatz von Böllern und Raketen, können verschiedene Versicherungen für etwaige Schäden aufkommen. Wer andere Personen durch den Umgang mit Feuerwerk verletzt, sollte eine Privathaftpflichtversicherung vorweisen können. Erleidet man selbst dauerhafte Schäden, zahlt beispielsweise die private Unfallversicherung. Fängt das eigene Haus Feuer, springt in aller Regel die Wohngebäudeversicherung ein. Brandschäden an der Inneneinrichtung trägt die Hausratversicherung. Wird ein Auto durch Brand oder Explosion einer Rakete beschädigt, übernimmt die Teilkaskoversicherung des Halters den Schaden. Verursachen glimmende Böller allerdings nur Seng- und Schmorschäden, zahlt die Versicherung nicht. Falls der Wagen mutwillig ramponiert wird – zum Beispiel weil Kracher auf dem Dach gezündet wurden – kommt nur die Vollkaskoversicherung für Schäden auf. Sie erstattet abzüglich der Selbstbeteiligung, sofern diese vertraglich vereinbart wurde.

• Besondere Haftung bei Kindern
Kinder unter sieben Jahren haften nicht für Schäden, die sie angerichtet haben. Was viele Eltern jedoch nicht wissen: Nur wenn sie beim Zündeln und Hantieren mit Feuerwerkskörpern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, gleicht die (Familien-)Haftpflichtversicherung etwaige Schäden anderer Personen aus.

Für weitere Informationen
Verbraucherzentrale NRW in Wesel
Tel. (0281) 473684 01
wesel@verbraucherzentrale.nrw

Autor:

Karin Bordin (Verbraucherzentrale NRW) aus Wesel

Webseite von Karin Bordin (Verbraucherzentrale NRW)
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