Verkehrssicherheit
Sichtbeeinträchtigung - Plakatierung im öffentlichen Verkehrsraum
Wildes plakatieren
Wesel, 09.07.2024
Wenn im Straßenverkehr an Straßenkreuzungen wegen Plakate den Verkehrteilnehmern die Sicht genommen wird, dann spreche ich von einer Beeinträchtigung, von einer Gefährdung, von einer herbeigeführten Gefahrenstelle. Mutmaßlich von einer nicht genehmigten Plakatierung, eine sogenannte strafbare wilde Plakatierung.
So dürfen wir uns nicht über steigende Unfallzahlen, beispielsweise mit Radfahrern wundern. Es kann doch nicht angehen, dass alle kopflos daran vorbeifahren, ich und andere beim Abbiegen durch dilettantisch angebrachte Plakate einer Gefahr ausgesetzt werde(n)! Das Verkehrsteilnehmer beim Abbiegevorgang, bzw beim Einfahren in eine andere Straße durch wild angebrachte Plakate beeinträchtigt werden!
"Im Bereich von Kreuzungen sowie im Kreisverkehr darf nicht plakatiert werden.
Ampeln, Verkehrszeichen, Straßennamensschilder, Verkehrsinseln, Fußgängerüberwege an Buswartehäuschen, Bushaltestellen, Bäume und Grünanlagen dürfen ebenfalls nicht in Anspruch genommen werden", so der offizielle recherchierbare Wortlaut, so auch mein Wissensstand.
Autor:Siegmund Walter aus Wesel |
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