Stern- und Spaltenschildkröten: Hochgestuft in die Kategorie „streng geschützt“
Schutzkategorien für einige Tierarten verschärft

(Symbolfoto: Leopardgecko)
Auch die oft gehaltenen Leopardgeckos müssen zukünftig bei der Unteren Naturschutzbehörde angemeldet werden. Außerdem dürfen sie nur noch mit einem Zuchtbeleg vermarktet werden. | Foto: LK-Archiv Melanie Giese
  • (Symbolfoto: Leopardgecko)
    Auch die oft gehaltenen Leopardgeckos müssen zukünftig bei der Unteren Naturschutzbehörde angemeldet werden. Außerdem dürfen sie nur noch mit einem Zuchtbeleg vermarktet werden.
  • Foto: LK-Archiv Melanie Giese
  • hochgeladen von Lokalkompass Wesel

Bei der 18. Vertragsstaatenkonferenz in Genf (Schweiz) Ende August 2019 wurden die Schutzkategorien für einige Tierarten wieder verschärft. Die besonders geschützten Stern- und Spaltenschildkröten wurden in die Kategorie „streng geschützt“ hochgestuft.

EU-Verkaufsbescheinigung

Diese Hochstufung sorgt dafür, dass Stern- und Spaltschildkröten seit dem 14. Dezember 2019 nur dann vermarktet werden dürfen, wenn zuvor eine EU-Verkaufsbescheinigung bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Wesel beantragt und ausgestellt wurde.
Die Verkaufsbescheinigung ist mit einer vorherigen amtlichen Kennzeichnung der Tiere verbunden und muss bei einer Weitergabe der Schildkröten mit ausgehändigt werden. Diese Bestimmungen der Europäischen Union gelten sowohl für Händler/innen sowie deren Kunden/innen als auch für private Halter/innen - also für Kauf, Verkauf, Leihe und Tausch.

Eher selten gehaltene Reptilien

Nicht immer wirken sich die Beschlüsse der Vertragsstaatenkonferenzen der Europäischen Union über den internationalen Handel mit Exemplaren gefährdeter Arten (CITES-Konferenzen) auch auf Tiere aus, die im Kreis Wesel gehalten werden. Doch auch eher selten gehaltene Reptilien wie der Schwarze Leguan und verschiedene Arten der Hornagame müssen zukünftig genauso wie die oft gehaltenen chinesischen Leopardgeckos und der Tokee bei der Unteren Naturschutzbehörde angemeldet werden. Außerdem dürfen sie nur noch mit einem Zuchtbeleg vermarktet werden.

Kein Kavaliersdelikt

Eine Nichtbeachtung der Vorschrift ist kein Kavaliersdelikt. Wer Tiere der streng geschützten Art ohne gültige EU-Verkaufsbescheinigung vermarktet, begeht eine Straftat. Diese wird sowohl gegenüber dem Käufer als auch gegenüber dem Verkäufer mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet.

Infos zur Änderung der Schutzkategorie

Weitere Informationen zur Änderung der Schutzkategorie sind zu finden auf der Internetseite des Bundesamtes für Naturschutz (https://www.bfn.de/themen/cites/aktuelles.html).

Für im Kreis Wesel wohnende Personen, die geschützte Tierarten halten oder halten möchten, geben die Mitarbeiter/innen der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Wesel Auskunft. Die Kontaktdaten sowie weitere Informationen sind auf der Homepage des Kreises Wesel zu finden (https://www.kreis-wesel.de/de/themen/bestandsanzeigepflicht).

Autor:

Lokalkompass Wesel aus Wesel

following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

18 folgen diesem Profil

Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.