„Pfändungsschutzkonto" jetzt einrichten
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Ab dem 1. Januar 2012 fällt der bisherige 14-tägige gesetzliche Schutz von Sozial-leistungen weg. Dies kann auch Kunden des Jobcenter Kreis Wesel betreffen! Daher sollten die von einer Kontenpfändung betroffen Kunden umgehend ihre Konten in sogenannte Pfändungsschutzkonten (P-Konto) umwandeln!
Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt (Arbeitslosengeld 2) bei denen eine tatsächliche Kontenpfändung vorliegt, sollten rechtzeitig, d.h. vor Jahresende, Kontakt mit Ihrem Geldinstitut aufnehmen, um ihr Konto gegebenenfalls in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln zu lassen. Dies ist insbesondere dann notwendig, wenn gegen den/der Leistungsempfänger(in) Pfändungen geltend gemacht werden.
Der Antrag auf ein P-Konto ist beim kontoführenden Geldinstitut zu stellen. Wenn dies nicht geschieht, besteht die Gefahr, dass der Kontoinhaber ab Januar 2012 nicht oder nicht vollständig über sein Geld verfügen kann.
Durch die Umwandlung wird ein Freibetrag in Höhe von 1.028,89 Euro automatisch geschützt. Geht der Pfändungsschutz über den persönlichen Freibetrag hinaus, ist ein Nachweis erforderlich. Dieser Nachweis kann über eine Bescheinigung erfolgen. Soweit es sich um Leistungen aus der Grundsicherung handelt, kann diese Bescheinigung bei dem zuständigen Jobcenter eingeholt werden.
Autor:Lokalkompass Kreis Wesel aus Wesel |
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