Möglichkeiten der Partizipation der Bürgerinnen und Bürger in NRW

Obwohl das Thema nicht mehr ganz neu ist, führt es dennoch immer noch zu Meinungsverschiedenheiten. Deshalb sind einige Erläuterungen angebracht. Die Gemeindeordnung (GO) eröffnet Bürgerinnen und Bürger schon seit vielen Jahren Mitwirkungsrechte und Beteiligungsformen am kommunalen Willenbildungsprozess:

1. Anregungen und Beschwerden (so genannter Bürgerantrag) (§ 24 GO NRW)
2. Einwohneranträge nach § 25 GO NRW
3. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (§ 26 GO NRW)

Schon die Reform der Gemeindeordnung vom 17. Oktober 2007 wollte die kommunale Selbstverwaltung stärken. Die Gemeindeverwaltungen erhielten damit ein größtmögliches Maß an Freiheit und den Bürgerinnen und Bürgern vor Ort werden mehr Entscheidungsmöglichkeiten gegeben. Im Juni 2011 wurden einzelne Paragrafen der GO neu gefasst.

Ein Kernpunkt des Gesetzes ist die Stärkung der demokratischen Beteiligung der Bürger. Diesem Ziel dienen

die Einführung des Rats- bzw. Kreistagsbürgerentscheides
(§ 26 Abs. 1 GO NRW, § 23 Abs. 1 KrO NRW),

die Sperrwirkung eines vom Rat für zulässig erklärten Bürgerbegehrens
(§ 26 Abs. 6 GO NRW, § 23 Abs. 6 KrO NRW).

Ferner gewährt das Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) Bürgerinnen und Bürger Akteneinsicht.

Im Übrigen sind die Einwohner nach § 28 GO NRW zu einer nebenberuflichen vorübergehenden Tätigkeit für die Gemeinde verpflichtet (ehrenamtliche Tätigkeit).

Autor:

Neithard Kuhrke aus Wesel

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