Die Verbraucherzentrale informiert
Krank im Urlaub – zahlt meine Versicherung?
Etwa jeder Dritte hat eine Auslandsreise-Krankenversicherung. Für rund zehn Euro pro Jahr lässt sich damit verhindern, dass man im Urlaub außerhalb Deutschlands auf zusätzlichen oder den vollständigen Behandlungskosten sitzen bleibt. „Betroffene können ohne Versicherungsschutz mit hohen Kosten konfrontiert sein, wenn sie in einem anderen Land verunglücken oder erkranken“, erklärt Elke Weidenbach, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Vor allem wenn ein Rücktransport nötig ist, zahlt die gesetzliche Krankenkasse nicht. Deshalb ist die Auslandsreise-Krankenversicherung im Urlaub der wichtigste Schutz.“ Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie man sich richtig absichert.
• Was bezahlt die gesetzliche Krankenversicherung im Ausland?
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt alle medizinischen Leistungen, die während der Reise akut notwendig werden und nicht bis zur Rückkehr ins Heimatland aufgeschoben werden können. Das gilt für Länder der EU sowie in Ländern, mit denen besondere Abkommen bestehen, wie zum Beispiel in Großbritannien, Norwegen oder der Türkei. Abgedeckt sind sowohl ambulante ärztliche Behandlungen in einer Praxis als auch stationäre Behandlungen in einem Krankenhaus. Ebenfalls übernommen werden akut nötige Arzneimittel aus der Apotheke. Es gelten aber zunächst die Regeln des Urlaubslandes: Sind dort Zuzahlungen oder Eigenanteile vorsehen, müssen diese selbst bezahlt werden. Rechnungen können nach der Rückkehr bei der Krankenkasse eingereicht werden, aber die Kosten werden nur bis zu der Höhe übernommen, wie sie bei einer inländischen Behandlung erstattet werden. Behandlungen bei Privatärzt:innen sind ausgeschlossen. Zudem kann eine Krankenkasse Verwaltungskosten berechnen. Eine Nachfrage bei der Krankenkasse, bis zu welcher Höhe Kosten erstattet werden, ist also vor einer Behandlung im Ausland ratsam. Bei Zahnersatz ist ohnehin vorab eine Genehmigung nötig.
• Was muss selbst bezahlt werden?
Der teuerste Notfall ist über die gesetzliche Krankenkasse nicht abgesichert: Der Rücktransport nach Deutschland, wenn jemand nach einem Unfall oder durch eine Erkrankung nicht in der Lage ist, auf normalem Weg mit dem Zug, Auto oder Flugzeug nach Hause zurückzukehren und im Urlaubsland nicht entsprechend versorgt werden kann. Diese Lücke schließt die Auslandsreise-Krankenversicherung. Schlagzeilen machte im Juni der Fall eines 25-Jährigen aus NRW, der sich in Thailand bei einem Roller-Unfall das Genick gebrochen hatte und dessen Rücktransport rund 150.000 Euro kostete – Geld, das durch eine Spendenaktion zusammenkam.
• Was gilt für Privatversicherte?
Menschen mit einer privaten Krankenversicherung sollten beachten, dass die Tarife der privaten Krankenversicherung (PKV) grundsätzlich weltweit gelten, dass aber der Rücktransport nach Deutschland häufig nicht versichert ist.
• Wer sollte eine neue Police abschließen?
Sofern schon eine Auslandskrankenversicherung besteht – häufig auch über eine Kreditkarte – sollte man vor Reiseantritt prüfen, ob wichtige Leistungen enthalten sind. Falls nicht, ist der Abschluss einer weiteren Versicherung möglich. Eine Doppelversicherung schadet nicht, muss im Versicherungsfall aber angegeben werden. Später kann dann der ungewünschte Vertrag gekündigt werden. Ein Neuabschluss ist auch unmittelbar vor Reiseantritt noch möglich.
• Was sollte die Auslandskrankenversicherung enthalten?
Zu den wichtigsten Leistungen gehört wie beschrieben ein Rücktransport nach Deutschland. Die übliche Formulierung lautet „medizinisch notwendiger und ärztlich angeordneter Rücktransport“, besser ist jedoch ein „medizinisch sinnvoller und vertretbarer Rücktransport“. Die Versicherung sollte bei Krankheit oder Unfallfolgen die Kosten eines Arztbesuchs („ambulante Heilbehandlung”) übernehmen sowie ärztlich verordnete Arznei-, Verbands- und Heilmittel, Krankenhausaufenthalte (Operationen, Krankenhausleistungen, einschließlich Krankenpflege, Unterkunft und Verpflegung), schmerzstillende Zahnbehandlungen sowie den Transport zum nächst erreichbaren Arzt oder Krankenhaus und zurück in die Unterkunft. Für Familien ist der Passus ratsam, dass der Aufenthalt einer Begleitperson bezahlt wird, wenn Kinder unter 18 Jahren ins Krankenhaus kommen. Auch eine Überführung im Todesfall oder die Bestattungskosten im Ausland sollten enthalten sein, dafür keine Selbstbeteiligung und keine festgelegte Obergrenze für Behandlungskosten.
Weiterführende Infos und Links:
◦ Mehr zu Auslandsreisekrankenversicherungen gibt es hier:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/10713
◦ Mehr zum Versicherungsschutz im Ausland unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/10713
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