WUSSTEN SIE SCHON...
…,dass eine Reklamation auch ohne Kassenbon möglich ist?

Foto: Verbraucherzentrale NRW

Was tun, wenn die neue Espressomaschine schon nach wenigen Wochen den Geist aufgibt, der Kassenbon aber unauffindbar ist?

Wer mangelhafte Ware reklamieren möchte, hat es mit der Vorlage des Kassenbons zwar leichter, aber auch andere Kaufbelege müssen von Geschäften akzeptiert werden. Wer zum Beispiel seine Kreditkartenabrechnung oder einen Kontoauszug vorlegen kann, hat seine Nachweispflicht erfüllt.
Auch die Zeugenaussage einer Begleitperson, die beim Einkauf dabei war, ist als Nachweis ausreichend.

Gut zu wissen: Zeigt sich an der Ware innerhalb der ersten sechs Monate ein Mangel, wird davon ausgegangen, dass dieser schon von Anfang an bestand. Erst danach müssen die Verbraucher:innen nachweisen, dass der Fehler bereits bei Übergabe der Ware vorhanden war.

Während bei Reklamationen also weder der Kassenbon noch die Originalverpackung oder die Etiketten vorliegen müssen, verhält es sich beim Umtausch anders. Wem der vor Ort gekaufte Artikel doch nicht gefällt, hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Widerruf. Viele Geschäfte nehmen Waren zwar trotzdem wieder an, aber sie tun dies freiwillig und bestimmen daher auch die Regeln für den Umtausch. Im Falle eines Umtauschs können der Kassenbon und die Originalverpackung also tatsächlich nötig sein.

Autor:

Karin Bordin (Verbraucherzentrale NRW) aus Wesel

Webseite von Karin Bordin (Verbraucherzentrale NRW)
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