INKASSOKOSTEN
(Be) Trügerische Forderungen entlarven!
Wenn Inkassofirmen Geld eintreiben, müssen sie sich an rechtliche Grenzen halten. Dessen ungeachtet verschickt jedoch eine Reihe schwarzer Schafe dieser Branche verunsichernde und einschüchternde Zahlungsaufforderungen – oft gespickt mit unzulässigen Kosten, die sie für ihre Tätigkeit in Rechnung stellen.
Aktuell häufen sich in der Beratungsstelle Wesel Inkassoschreiben, die
• keine Adresse des Unternehmens ausweisen,
• eine Kontonummer aus Rumänien angeben
• mit Rechtschreibfehlern gespickt sind
Hier empfiehlt Ursula Möllmann, Leiterin der Beratungsstelle Wesel, die folgenden Schritte:
• Forderungs-Check: Auch wenn mit Gerichtsvollzieher, Kontosperrung oder Schufa-Eintragung gedroht wird: bei Schreiben von Inkassobüros ist erst einmal zu prüfen, für welche Forderung eigentlich gezahlt werden soll. Manchmal behaupten Inkassobüros einfach nur, dass Verträge geschlossen oder Rechnungen nicht beglichen wurden. Dagegen wappnet ein Check von Unterlagen und Kontoauszügen. Achtung: Zahlungen eintreiben dürfen überhaupt nur Inkassobüros, die auf der Internetseite www.rechtsdienstleistungsregister.de registriert sind!
• Kosten-Check: Mit dem Inkasso-Check der Verbraucherzentrale kann kostenlos online geprüft werden, ob Inkassoforderungen überhaupt bezahlt werden müssen und ob wirklich die volle Höhe der Kosten fällig ist. Denn leider gibt es keine festen Regeln, wie hoch die Kosten eines Inkassobüros sein dürfen. Aber 70,20 Euro für die Mahnung einer einfachen Rechnung bis 500 Euro zu verlangen, ist zu viel. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW dürften dafür höchstens 27 Euro angemessen sein. Wichtig: Zusätzliche Kosten für Telefonate, einzelne Briefe oder Kontoführungsgebühren müssen nie gezahlt werden. Auslagen, um die Adresse des Schuldners zu überprüfen, sind nur zu übernehmen, wenn das auch wirklich notwendig war, weil der Schuldner etwa umgezogen ist. Hat das Inkassobüro die Forderung vom ursprünglichen Gläubiger gekauft, darf es überhaupt keine Kosten berechnen, weil es so selbst zum Gläubiger geworden ist. Bei Zweifeln, ob die Forderung gekauft oder zum Inkasso übergeben wurde, sollte das Original der Vollmacht oder die Abtretungsurkunde des Inkassounternehmens verlangt werden.
• Widerspruch: Wenn die Forderung unbekannt ist oder deren Höhe oder die Gebühren für falsch erachtet werden, sollte schriftlich gegenüber dem Inkassobüro widersprochen werden. Am besten per Einschreiben mit Rückschein oder – bei Postfachadresse – mit Einwurfeinschreiben. Einen Musterbrief gibt es unter www.verbraucherzentrale.nrw/inkasso.
• Zinsforderung mit Grenzen: Für Zinsforderungen muss das Inkassoschreiben Zeitraum und Zinssatz nennen. Der Zinssatz darf in der Regel maximal 5 Prozentpunkte über dem Basiszins liegen. Der beträgt zurzeit minus 0,88 Prozent. Also sind 4,12 Prozent Zinsen drin. Einen höheren Satz muss das Inkasso begründen. Eine lapidare Begründung wie etwa „wegen Anlageverlust“ reicht nach Ansicht von Gerichten nicht aus.
• Nicht einschüchtern lassen: Inkassobüros drohen häufig bei Nichtzahlung mit dem Gerichtsvollzieher, Schufa-Einträgen und sogar Haftbefehlen. Verbraucher sollten sich nicht einschüchtern lassen und aus Angst einfach zahlen. Viele dieser Drohungen kann das Inkassobüro gar nicht einfach umsetzen.
Wissenswertes rund um Inkassokosten einschl. unserer Musterbriefe und Beispielen finden Sie unter: www.verbraucherzentrale.nrw/inkasso.
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