Amts-Auflagen fürs Abbrennen eines Osterfeuers
Osterfeuer sind als Brauchtumsfeuer bei den Ordnungsämtern anzumelden, betont der Kreis Wesel in einer aktuellen Pressemitteilung.
Dabei müssen Regeln eingehalten werden, wie zum Beispiel Mindestabstände zu bewohnten Gebäuden (100 Meter) und zu Straßen und Bahnlinien (50 Meter).
Das Höchstmaß für das Feuer sollte maximal 6 Meter Durchmesser und 3,50 Meter Höhe sein, wobei ein rund 15 Meter breiter Ring um die Feuerstelle freigehalten werden sollte.
Der öffentliche Charakter eines Osterfeuers ist wesentlicher Bestandteil des Brauchtums, weshalb nicht in jedem Garten ein Osterfeuer entzündet werden darf.
Osterfeuer dienen der Brauchtumspflege und grundsätzlich nicht der preiswerten Müllentsorgung, was deshalb auch strafbar ist. Nicht verbrannt werden dürfen Abfälle wie beschichtetes/behandeltes Holz (hierunter fallen auch Paletten, Schalbretter usw.) Altreifen und ähnliches.
Grundsätzlich können zum Beispiel unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden.
Die Feuerstellen sollten vor dem Anzünden umgesetzt werden, um eventuell darin befindliche Tiere vor dem Verbrennen zu schützen.
Damit es nicht zu unnötigen Feuerwehreinsätzen kommt, teilen die Ordnungsämter der Kreisleitstelle mit, wo, wann und von wem Osterfeuer gemacht werden.
Weitere Informationen erteilen die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden.
Autor:Lokalkompass Kreis Wesel aus Wesel |
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